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L65007 Jagd Wild TirolNorm
JagdG Tir 2004 §37 Abs1;Rechtssatz
Vom Vorliegen erschwerender Umstände im Sinne des § 70 Abs 3 Tir JagdG 2004 ist nicht bereits dann auszugehen, wenn ein einzelner im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigender Erschwerungsgrund gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Unrechtsgehalt der konkreten Tathandlung deutlich über jenem liegt, der typischerweise mit der Übertretung verbunden ist. Dies kann nur im Rahmen einer Gesamtabwägung, unter Berücksichtigung aller auch bei der Strafbemessung nach § 70 Abs 1 Tir JagdG 2004 zu berücksichtigen Umstände beurteilt werden, da erschwerende Umstände jedenfalls erst dann vorliegen, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen.
Hier: Dies ist im vorliegenden Fall - in dem die Behörde bei der Bemessung der für die Übertretung verhängten Geldstrafe im unteren Drittel der Strafdrohung geblieben ist - nicht festgestellt worden. Dem Beschwerdeführer kann weder die Tatbegehung aus verwerflichen Motiven vorgeworfen werden, noch hat er - wie in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, welches zur Vorgängerbestimmung des § 70 Abs 5 Tir JagdG 2004 ergangen ist (Slg Nr 11.316/A), zu Grunde liegenden Sachverhalt - den Abschuss auf fremdem Jagdgebiet und überdies an einer Futterstelle begangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030246.X01Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009