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E1ENorm
11997E043 EG Art43;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/03/0180 E 25. Februar 2009 2008/03/0181 E 25. Februar 2009 2008/03/0182 E 25. Februar 2009Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass (abgeleitet aus der in Art 43 und 48 EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit) die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat unabhängig von dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen ist, in der sie gegründet wurde. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft im Ausland nur ihren gründungs- bzw satzungsgemäßen Sitz hat, während sie von vornherein ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich nimmt, hier auch ihre Geschäfte betreibt und so bewusst die Gründungsvorschriften am Ort ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit umgeht. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der in einem Mitgliedstaat errichteten Gesellschaft beurteilt sich demnach nach dem Gründungsrecht, auch wenn sie im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet; ihr Gesellschaftsstatut ist das Recht des Gründungsstaats. Das Gesellschaftsstatut (Personalstatut der Gesellschaft) ist für die Partei- und Prozessfähigkeit, für die Rechte und Pflichten der Organe und deren Vertretungsmacht und auch für das Ende der Gesellschaft (ihrer Rechtsfähigkeit) maßgeblich (vgl den Beschluss vom 8. Mai 2008, Zl 6Ob 232/07x, mwH).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitHandlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030179.X01Im RIS seit
24.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013