Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Alexander R*****, vertreten durch Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Rene Claus N*****, 2.) Miralem A*****, und 3.) S***** AG, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 27.343,96 EUR sA und Feststellung (restliches Streitinteresse: 1.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2008, GZ 3 R 174/08z-31, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da sich der Unfall auf einer ampelgeregelten Kreuzung ereignet hat, ist § 38 StVO die maßgebliche Norm:
Gemäß § 38 Abs 4 Satz 3 StVO dürfen auf ampelgeregelten Kreuzungen beim Einbiegen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden. Diese Bestimmung enthält, wie der erkennende Senat in der Entscheidung 2 Ob 86/08y jüngst ausgesprochen hat, keine Vorrang-, sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist. Gemäß § 38 Abs 4 Satz 4 StVO ist beim Einbiegen nach links den entgegenkommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Nach ständiger Rechtsprechung macht es für die Beurteilung des Vorrangs des Richtungsbeibehaltenden gegenüber dem Linksabbieger im Gegenverkehr keinen Unterschied, ob der Geradeausfahrende zu Recht oder zu Unrecht in die Kreuzung eingefahren ist (2 Ob 260/06h; RIS-Justiz RS0075276). Lediglich Fahrzeuglenkern, die bei Rotlicht gemäß § 38 Abs 5 StVO in die Kreuzung einfahren, kommt der Vorrang nicht zu (RIS-Justiz RS0075087). Mag auch in Lehre und Rechtsprechung zwischen dem Vorrang gemäß § 19 StVO und demjenigen gemäß § 38 Abs 4 StVO unterschieden werden, so besteht dennoch kein Grund, Vorrangverletzungen gemäß § 38 Abs 4 StVO nicht als in der Regel schwerer wiegend als andere Verkehrsverstöße anzusehen (2 Ob 35/06w; 2 Ob 54/07s; vgl RIS-Justiz RS0026775).
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger - wenngleich seine genaue Fahrlinie nicht erwiesen ist - die Radfahrerüberfahrt im Kreuzungsbereich „plötzlich" in einem „Linksbogen" verlassen, um nach links in die Gumppstraße einzubiegen. Dabei kam es zur Kollision mit dem aus der Gegenrichtung kommenden, nach links in die Anton-Eder-Straße einbiegenden Beklagtenfahrzeug. Bei diesem Sachverhalt kann sich aber der Kläger auf einen ihm nach den zitierten Gesetzesstellen und der dazu ergangenen Rechtsprechung zukommenden Vorrang nicht berufen: Weder hat er die - wie sich aus der in die Feststellungen integrierten Skizze eindeutig ergibt - für die beabsichtigte Fahrtrichtung (zur Gumppstraße) vorhandene Radfahranlage zur Überquerung der Kreuzung benützt (§ 68 Abs 1 StVO), noch ist er als Geradeausfahrender anzusehen. Die Revisionsbehauptung, der Unfall hätte sich ebenso ereignet, wenn der Kläger auf dem „Fahrradstreifen" verblieben wäre, weicht in unzulässiger Weise von der gegenteiligen Feststellung des Erstgerichts ab.
Ob eine bestimmte Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im Allgemeinen eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen ist (RIS-Justiz RS0042405 [T5]). Unter den dargelegten Umständen lässt die Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 keine den Kläger benachteiligende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen erkennen, die zwecks Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Anmerkung
E904492Ob31.09mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00031.09M.0305.000Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009