E3 254.412-0/2008-8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde der G. P., StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2004, FZ. 03 36.341-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2009 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002 und gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl Nr. 129/2004 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und SACHVERHALT
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemäß eigenen Angaben im November 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 25.11.2003 einen Asylantrag ein. Hierzu wurde die Beschwerdeführerin am 25.11.2003 und am 21.07.2004 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland deswegen verlassen habe, weil sie bei ihren in Österreich lebenden Kindern sein möchte. Ohne ihre Kinder könne sie nicht leben und würde sie vor lauter Trauer sterben. Weitere Gründe für das Verlassen des Heimatlandes brachte die Beschwerdeführerin nicht vor.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2004, FZ. 03 36.341-BAL, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Türkei zulässig ist und sie gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werde, dieses jedoch weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Unzulässigkeit der Abschiebung führen könnte. Auch sei der durch die ausgesprochene Ausweisung erfolgte Eingriff in Artikel 8 Absatz 2 EMRK im Rahmen einer individuellen Abwägung gerechtfertigt.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde") erhoben.
I.4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
1.5. Am 03.03.2009 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter sowie ihre minderjährige Tochter teilnahmen. Das Bundesasylamt hat mit Schreiben vom 02.02.2009 mitgeteilt, dass kein Vertreter entsandt werde und gleichzeitig den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.
1.6. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in der Türkei sowie ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei.
1.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt." Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 zu führen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach AsylG 1997 zu führen. Anzuwenden war sohin das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Festgestellt wird:
Auf Grundlage der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung und der erörterten Hintergrundberichte zur Türkei wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
3.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Ihre Identität konnte durch das von ihr im erstinstanzlichen Verfahren in Vorlage gebrachte Dokument (Personalausweis) festgestellt werden. Ihre betagte Mutter sowie entfernte Verwandten leben noch in der Türkei.
Sie lebte nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2000 bis zum Verlassen ihres Heimatlandes in Istanbul, wo sie bei verschiedenen Cousins Unterkunft fand und diese sodann auch für den Lebensunterhalt der BF sorgten. Einer regelmäßigen Arbeit ist sie in der Türkei nicht nachgegangen, sondern hat sie zeitweise als Reinigungskraft gearbeitet und auch von der Pension ihres verstorbenen Vaters gelebt. Auch wurde sie von ihrem in Österreich lebenden Ehemann und ihren Kindern zeitweise unterstützt.
Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe (Wunsch bei den Kindern und dem Ehemann in Österreich zu leben) werden grundsätzlich dem Verfahren zu Grunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht worden ist.
Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrem Aufenthalt in Österreich, folglich seit November 2003, mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt und hat ihren Ehemann am 00.00.2008 in Österreich geheiratet.
Der Ehegatte sowie die vier Kinder der Beschwerdeführerin befinden sich seit 2002 in Österreich. Ihr Aufenthalt ist durch eine unbeschränkte befristete Niederlassungsbewilligung legitimiert und sind diese sohin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Die Beschwerdeführerin führt seit November 2003 abermals - nach Trennung im Jahr 1999 - eine Beziehung mit ihrem nunmehrigen Gatten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie die vier Kinder sind in Österreich integriert und gehen grundsätzlich einer Beschäftigung nach bzw. befinden sich in Ausbildung.
Eine ernste Gefahr von Misshandlungen im Fall einer Rückkehr wegen der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin oder wegen sonstiger individueller in ihrer Person gelegener Gründe kann nicht erkannt werden. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus ethnischen oder anderen Gründen asylrelevant verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer minderjährigen Tochter im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin hat keine gesundheitlichen Probleme, welche ein Abschiebungshindernis darstellen würden.
3.2. Zur Lage in der Türkei werden im gegenständlichen Zusammenhang aufgrund der oben genannten in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Beweismittel folgende relevante Ausführungen getroffen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008
EU-Kommission, Turkey, Progress Report, 05.11.2008 und Türkei Fortschrittsbericht 2007, 06.11.2007.
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 29.08.2008 und 31.12.2007.
USDOS: Turkey, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008.
USDOS: Turkey, International Religious Freedom Report 2008, 19.9.2008.
Auskunft der ÖB Ankara vom 14.08.2008 zur Gefährdung von DTP-Mitgliedern .
Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei vom April
2008
BAMF, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008
Allgemeines
Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen sind in den letzten beiden Jahren allerdings kaum noch größere Reformfortschritte zu verzeichnen.
Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinander-setzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.
Kritische Entwicklungen sind bei der Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit zu beobachten, gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger u.a. wurden seitens der türkischen Justiz öffentlichkeitswirksame Strafverfahren geführt. Einzelne Verfahren dauern noch an, teilweise kam es auch zu Verurteilungen. Seit 07.05.2008 ist ein Änderungsgesetz zu Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) in Kraft. Für eine Bewertung seiner Auswirkung auf die Rechtspraxis ist es derzeit noch zu früh.
Die Verwirklichung der individuellen Glaubensfreiheit ist weitgehend gewährleistet, die Ausübung der Rechte religiöser Gemeinschaften ist mangels klarer Rechtsgrundlagen nur in begrenztem Umfang möglich. Das Tragen des Kopftuchs bei offiziellen Anlässen und im "öffentlichen Raum", d.h. in staatlichen, öffentlichen Einrichtungen ist weiterhin verboten, nachdem eine Lockerung des Verbots am 05.06.2008 durch das türkische Verfassungsgericht abgelehnt wurde.
Zahlreiche Reformen haben den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gestärkt; die gesellschaftliche Wirklichkeit hinkt jedoch in weiten Teilen der Türkei noch weit hinter der gesetzlichen Entwicklung hinterher.
Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind
Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen.
Politik
Aus den Parlamentswahlen am 22.07.2007 ging die reformorientierte, gemäßigt islamisch- konservative AKP von Ministerpräsident Erdogan mit fast 47 % und 3/5 der Abgeordneten hervor. Dies und die Wahl des bisherigen AKP-Außenminister Gül zum Staatspräsidenten am 28.08.2007 haben die Mehrheitspartei gefestigt. Der AKP-Wahlsieg hatte die Regierung auch gegenüber dem Militär, das sich als "Hüter der Prinzipien Atatürks" versteht, gestärkt. Der Wahlverlierer, die national-kemalistische CHP, die sich als parlamentarische Interessensvertretung der Staatselite in Bürokratie, Justiz und Militär versteht, wirft der AKP eine schleichende Islamisierung von Staat und Gesellschaft vor. Im März 2008 leitete der Generalstaatsanwalt ein Parteiverbotsverfahren gegen die AKP ein mit der Begründung, die Partei verstoße gegen wesentliche Gründsätze der Verfassung, insbesondere das Laizismusprinzip. Das Verfassungsgericht entschied am 30.07.2008, die türkische Regierungspartei nicht zu verbieten.
Die innenpolitische Polarisierung (v. a. die Reform des Art. 301 im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrags durch das Verfassungsgericht stabilisiert.
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen
ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Grundversorgung
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und
in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Grundversorgung ist im wesentlichen gewährleistet.
Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitsein-richtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystemverbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben.
Rückkehr
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.
Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.
Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Kurden
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an
der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die
jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen.
Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.
Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten.
Frauen
Artikel 10 der Verfassung enthält eine Bestimmung, wonach Männer und Frauen gleiche Rechte haben. Der Staat ist nach der Verfassung verpflichtet, diese Gleichheit in der Praxis umzusetzen. Die gesellschaftliche Wirklichkeit hinkt in weiten Teilen der Türkei noch weit hinter den letzten gesetzlichen Entwicklungen her. In den besser gebildeten und wohlhabenderen Schichten in Ankara, Istanbul und Izmir spielen Frauen eine gleichberechtigte oder nahezu gleichberechtigte Rolle. In den ländlichen Gebieten vor allem der Zentral-und Osttürkei ist dies nicht der Fall. Dort ist die Gesellschaft oft immer noch traditionell konservativ und streng patriarchalisch strukturiert.
Frauen werden oft Opfer familiärer Gewalt. Religiöse Ehen (auch Mehrehen, so genannte Imam-Ehen) sind, obwohl verboten, noch weit verbreitet. Die Analphabetenrate von Frauen ist immer noch weit höher als bei Männern. Die Rolle der Frau wird nach wie vor traditionell gesehen: als Hausfrau und Mutter, deren Ehre gleichbedeutend mit der Familienehre ist.
Türkische Frauen treffen auf dem Arbeitsmarkt, bei der Entlohnung, in Bildungsfragen und in der Politik auf deutlich schlechtere Bedingungen als Männer. Knapp 10% der 550 Parlamentsabgeordneten sind Frauen. Nur 24,7 % aller Beschäftigten insgesamt sind Frauen, mit seit Jahren fallender Tendenz.
Das neue Strafgesetzbuch berücksichtigt verstärkt den Schutz von Frauen und regelt Straftaten wie "Ehrenmorde" und Vergewaltigung (auch in der Ehe). Für strafmündige Täter ist keine Privilegierung für solche Morde mehr enthalten; es enthält im Gegenteil die Möglichkeit zur Strafverschärfung. Presseberichten zufolge wurden im November 2006 fünf junge Frauen aus der Umgebung von Van auf Beschluss der Staatsanwaltschaft unter staatlichen Schutz gestellt, um Ehrenmorden durch ihre Angehörigen vorzubeugen. Die Frauen sollen sich Zwangsheiraten widersetzt und voreheliche sexuelle Kontakte gehabt haben. Insgesamt ist zu beobachten, dass sich türkische Behörden und NROen in letzter Zeit des Problems vermehrt annehmen.
Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern werden mit dem neuen Kommunalgesetz verpflichtet, Frauenhäuser einzurichten.
In der Türkei existieren derzeit 44 Frauenhäuser. Der Staat fördert die Schulung sowie die Ausbildung von Polizeibeamten (ca. 40.000 Polizeibeamte) zum Umgang mit Frauen, die Schutz vor häuslicher Gewalt suchen. Ein wesentliches Ziel ist die Eindämmung von häuslicher Gewalt in der Türkei. Hauptzielsetzung des Projekts ist es, Polizeibeamte für Anzeichen von häuslicher Gewalt zu sensibilisieren und sie in die Lage zu versetzen, betroffenen Frauen Schutzmaßnahmen vor gewalttätigen Partnern anzubieten. Ein Team von Psychologen steht zu jeder Zeit zur Verfügung.
4. Beweiswürdigung:
4.1. zu 3.1. (Beschwerdeführerin und deren Fluchtgründe)
4.1.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, durch die am 03.03.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung sowie durch Erörterung der Länderberichte zur Türkei Beweis erhoben.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen ergeben sich aus den Einvernahmen vor der Erstbehörde, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Einklang mit dem Akteninhalt, sowie aus den von ihr im Verfahren vorgelegten Personalausweis.
Die Feststellungen zu ihrem Familienleben in Österreich ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, sowie aus der von ihr im Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde.
Der Asylgerichtshof geht aus folgenden Gründen nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung noch einer anderen Gefährdung in der Türkei ausgesetzt ist:
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und waren ihre getätigten Angaben mit dem sonstigen Akteninhalt, sowie mit dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt in Übereinstimmung. Sie vermittelte auch den Eindruck einer weitgehend gefestigten Integration in Österreich.
Hinweise auf asylrelevante die Person der Beschwerdeführerin betreffende Bedrohungssituationen konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen. Der von ihr geschilderte Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes findet keine Deckung in der GFK.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland nicht aus asylrelevanten Gründen, sondern aus familiären Gründen verlassen. Eine Verfolgung aus politischen, religiösen Gründen, solchen der Nationalität oder der Rasse wurde nicht dargetan.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sie bei ihren Kindern in Österreich sein wollte, kommt keine Asylrelevanz zu. Die Beschwerdeführerin hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit von Seiten des Staates Repressionen, Diskriminierung oder Benachteiligungen ausgesetzt war. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann auch keine zielgerichtete konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der GFK weder durch staatliche Behörden noch durch Privatpersonen entnommen werden.
Die Quellen zeigen auch, dass Organisationen zum Schutz von Frauen, die ihnen in schwierigen Situationen helfen, existieren, sodass auch hier nicht generell von einer unzumutbaren Lage für Frauen ausgegangen werden kann (wiewohl sich die Situation in bestimmten Einzelfällen, insbesondere im ländlichen Raum, anders darstellen mag; ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor).
4.2. zu 3.2. (Situation im Herkunftsstaat)
4.2.1. Die Feststellungen zur Lage in der Türkei beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2009 zitierten und diesem Bescheid zu Grund gelegtem Dokumentationsmaterial. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Hieraus ergaben sich für den Asylgerichtshof folgende Kernaussagen und Folgerungen:
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage sowie die allgemeine Lage in der Türkei grundsätzlich als relativ zufriedenstellend darstellen. Man kann aus den getroffenen Feststellungen den Schluss ziehen, dass im Falle einer polizeilichen Anzeige die Sicherheitsbehörden effektiv tätig werden.
Auch ergibt sich aus den Feststellungen, dass es in der Türkei regelmäßig (von Ausnahmen in individuellen Fällen abgesehen) keine asylrelevanten Gefährdungen von Frauen gibt. Das Leben der meisten Frauen ist zwar nach wie vor stark durch die patriarchalischen Traditionen bestimmt, jedoch besteht ein großer Unterschied zwischen ländlich konservativen Regionen und dem städtischen Bereich. Aus diesen Berichten ergibt sich auch, dass "häusliche bzw. familiäre Gewalt" in der Türkei erkannt wurde und die Sicherheitsbehörden in solchen Fällen adäquat reagieren. Es gibt in der Türkei auch etliche Frauenhäuser, daneben bestehen weitere NGO¿s die spezielle Frauen unterstützen.
Die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung sind in der Regel gewährleistet, sodass jedenfalls keine lebensbedrohenden Situationen entstehen. Auch löst die Asylantragstellung allein keine staatlichen Repressionen aus.
Dass der Beschwerdeführerin aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz gemeinsam mit ihrer Tochter in der Türkei nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht.
Zusammengefasst ergibt sich daher aus den unbestrittenen Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen die Beschwerdeführerin.
Den behördlichen Feststellungen ist weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens ihres Rechtsvertreters in entscheidender Weise entgegengetreten worden.
5. Rechtliche Würdigung
5.1. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG
5.1.1. Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
5.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
5.1.2.1. Die Beschwerdeführerin vermochte keine asylrelevante Verfolgung darzutun. Die Beschwerdeführerin hat stets angeführt, dass einziger Grund ihrer Asylantragstellung die Möglichkeit des Zusammenlebens mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern war und dass sie in ihrem Heimatland zu keiner Zeit verfolgt oder bedroht wurde. Auf sämtliche Ausführungen unter Punkt 4 des gegenständlichen Erkenntnisses wird verwiesen.
5.1.2.2. Die Beschwerdeführerin gehört auch keiner bestimmten sozialen Gruppe an; wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, kann nicht gesagt werden, dass es in der Türkei, im allgemeinen eine systematische Diskriminierung von Frauen, welche der Volksgruppe der Kurden angehören, noch eine solche von Frauen, welche von ihren Männern verlassen wurden und/oder allein erziehenden Frauen gibt, weshalb auch nicht von einer diesbezüglichen homogenen "Gruppe" von Personen, die eine solche Verfolgung zu gewärtigen hätten, gesprochen werden kann; eine derartig extensive Interpretation würde die in Art. 1 Abschn A Z 2 GFK getroffene Beschränkung der für die Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsgründe unterlaufen, respektive ad absurdum führen würde.
5.1.2.3. Sofern implizit zum Ausdruck gebracht werden mag, dass Kurden in der Türkei generell verfolgt werden würden, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann auch den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihr Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige ihrer Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den getroffenen Feststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.
5.1.2.4. Darüber hinaus handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin ferner vorgebrachten Problemen, dass nämlich ihre wirtschaftliche Situation schlecht gewesen sei im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Z. 93/01/0443). Es wird sohin nicht verkannt, dass auch wirtschaftliche Benachteiligungen Asylrelevanz zukommen kann; im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch auch nicht vorgebracht, dass ihre wirtschaftliche Situation im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit stünde und hat sie darüber hinaus auch bei einigen ihrer Cousins Aufnahme und Unterstützung gefunden sowie wurde sie von ihren in Österreich lebenden Verwandten (Ehemann, Kinder)unterstützt. Ein Entzug der Lebensgrundlage aufgrund des Umstandes, dass sie der kurdischen Volksgruppe zugehörig ist, kann folglich nicht festgestellt werden. Ferner ist zu einer allfällig existenziellen Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auszuführen, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden festgestellt werden kann.
5.1.2.5. Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit auch keinen wie immer gearteten eingriffsintensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt und ist sie überdies vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht aus politischen oder ethnischen, rassischen oder religiösen Gründen ins Blickfeld der Behörden geraten. Dass die Antragstellerin auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat, hat sie nicht dargetan.
5.1.2.6. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
Das Vorbringen lässt sohin keinen Asylkonnex erkennen und war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I jedenfalls abzuweisen.
5.2. Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerde-führerin in die Türkei gem. § 8 Abs. 1 iVm § 50 FPG:
5.2.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.
5.2.2. Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
5.2.3. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
5.2.4. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 FPG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden:
5.2.4.1. Unter Berücksichtigung der unter Punkt 4 getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte (siehe Beweiswürdigung).
Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei registriert und handelt es sich beim ihr um eine volljährige, gesunde Frau, weshalb nicht ersichtlich ist, warum ihr eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise möglich war. Von ihren Verwandten befinden sich noch ihre betagte Mutter, sowie einige entfernte Verwandte (Cousins mütterlicher- und väterlicherseits) in der Türkei und ist somit ferner - wenn auch nicht ein besonders nahes - ein soziales Bezugsnetz vorhanden und stünde ihr auch im Falle der Rückkehr eine Wohnmöglichkeit bei einem ihrer Cousins zur Verfügung. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb es ihr in Hinkunft nicht möglich sein sollte wieder bei einem ihrer Cousins Unterkunft zu finden und - wie bisher - von ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt zu werden. Darüberhinaus wäre es ihr auch möglich und zumutbar eine Arbeit - wenn auch nur als Reinigungskraft - aufzunehmen, so wie das auch vor ihrer Ausreise möglich war.
Es ist daher nicht ersichtlich ist, warum ihr eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie dies auch vor der Ausreise möglich war. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei gesichert ist und dass Sozialleistungen für Bedürftige gewährt werden, weshalb auch dem Argument der Beschwerdeführerin, dass sie keine staatliche Unterstützung in der Türkei erhalten würde, keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Magen- Rücken- und Kopfschmerzen) ist auszuführen, dass es sich hierbei um keine schweren Erkrankungen handelt, welche einer akuten Behandlung bedürfen; im übrigen ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass jedenfalls die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Auch die vage behaupteten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stehen daher jedenfalls einer Abschiebung in die Türkei nicht entgegen. Zum einen leidet die Beschwerdeführerin nämlich nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung und zum anderen ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass sehr wohl medizinische Betreuung und Behandlung in der Türkei gewährleistet ist.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat unter Umständen wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Es sind im Verfahren keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände genannt worden, die die Beschwerdeführerin in eine qualifiziert schlechtere Lage im Schutzbereich der EMRK versetzen würde, als andere türkische Staatsangehörige der kurdischen Volksgruppe.
Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor.
5.3. Zum Ausspruch über die Behebung der Ausweisung
5.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthalts-verfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).
Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
5.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998,761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.4.1997, 10 ua).
5.3.3. Die Beschwerdeführerin hält sich seit über fünf Jahren in Österreich auf. Diese Aufenthaltsdauer ist im Allgemeinen nicht geeignet ein Aufenthaltsrechtsrecht zu begründen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, 21878/06) sind Eingriffe in das Privatleben bei Asylwerbern regelmäßig nicht beachtlich.
Im konkreten Fall ist jedoch festzuhalten, dass sich der Ehemann sowie ihre vier Kinder in Österreich aufhalten und wurde sohin durch die Eheschließung mit ihrem in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Ehemann sowie aufgrund des Umstandes, dass ihre vier Kinder (von welchen zwei noch minderjährig sind) in Österreich über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen, jedenfalls ein Familienbezug im Sinne des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK begründet und wäre eine zwangsweise Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich in die Türkei nunmehr jedenfalls ein Eingriff in Art. 8 EMRK. Der Ehemann der Beschwerde-führerin wie auch ihre vier Kinder sind seit dem Jahr 2002 in Österreich aufhältig und zum Teil auch gut integriert. Hinweise, dass es sich um eine Scheinehe handelt bzw. die Ehe nicht mit einer Lebensgemeinschaft verbunden wäre, sind nicht ersichtlich; dies umsomehr, da eine Beziehung bzw. Ehe auch schon im Heimatland bestanden hat. Entgegenstehende öffentliche Interessen an einer Effektuierung des negativen Ausgangs des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin können den Eingriff in das Familienleben mit ihrem Gatten und ihren Kindern im vorliegenden Fall nicht entscheidend relativieren, als das Vorliegen rechtlicher Mängel dieser Ehe nicht ersichtlich ist und auch kein qualifizierter Missbrauch der österreichischen Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit erkennbar ist; hinzu tritt die in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommene glaubhafte Integrationswilligkeit der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem Fehlen von Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung. Das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern wiegt im gegenständlichen Fall wesentlich im Sinne des Art. 8 EMRK zugunsten der Beschwerde-führerin, sodass im Ergebnis zum jetzigen Zeitpunkt sich die Ausweisung der Beschwerde-führerin aus dem österreichischen Staatsgebiet in die Türkei als nicht zulässig erweist.
Sollte sich die diesbezügliche Sachlage ändern, steht es den Fremdenpolizeibehörden ohnedies frei, außerhalb des abgeschlossenen Asylverfahrens ein neuerliches Verfahren hinsichtlich einer möglichen Ausweisung der Beschwerdeführerin einzuleiten.
In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.