A14 254.651-0/2008/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Senatsvorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wiltschko über die Beschwerde des B.C., StA. Burundi, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 20.10.2004, Zl. 03 24.451-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben undB.C. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idF BGBI. I Nr. 126/2002 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass B.C. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 15.08.2003 Asyl in Österreich und wurde hiezu am 15.08.2003 von der Bundespolizeidirektion Schwechat, Abt. Flughafen (AS 7 f des erstinstanzlichen Aktes und am 12.12.2003 vom Bundesasylamt Graz (AS 53 ff des erstinstanzlichen Aktes) niederschriftlich einvernommen.
I.2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 20.10.2004, Zahl: 03 24.451-BAG abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Burundi zulässig sei. Der Antragsteller sei aufgrund widersprüchlicher Angaben im Verfahren sowie divergierenden Vorbringens über seinen Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig und habe keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können.
Dagegen wurde fristgerecht am 29.10.2004 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben, wobei insbesondere der erstinstanzlichen Beweiswürdigung entgegengetreten wurde.
I.3. Der Asylgerichtshof führte am 02.03.2009 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Verlauf der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und verschiedene Berichte zur Lage in Burundi erörtert wurden.
II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Burundi und gehört dem Stamm der Hutus an.
Der Beschwerdeführer besuchte in Burundi 6 Jahre lang die Grundschule, war dann am Lycee und legte im Jahr 2002 seine Matura im Heimatstaat ab. Er verließ seine Heimat am 16.07.2003, weil er Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft zur FNL und aufgrund der Tatsache, dass bereits sein Vater und sein Bruder, welche aktive Mitglieder der FNL waren, von der Armee getötet worden waren, fürchtete.
In Österreich besuchte er einen Vorstudienlehrgang, seit 2005 ist er ordentlicher Student für Betriebswirtschaftslehre an der Universität XY und legt dort auch regelmäßig Prüfungen ab.
Er lebt im afroasiatischen Institut in einem Studentenheim, erhält Grundversorgung vom Staat Österreich und arbeitet nebenbei als Zeitungszusteller.
Er engagiert sich bei verschiedenen Vereinen und Veranstaltungen, die zum Ziel haben, einerseits Afrikaner in Österreich zu helfen, andererseits Schülern fremdländische Kulturen näher zu bringen.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich gut integriert, weist hier einen großen Freundeskreis auf und ist auch mit einer Österreicherin verlobt.
Sein Vater arbeitete seit den 80-er Jahren für die FNL in Burundi und zwar in der Form, dass er das Geld, welches von den Mitgliedern gesammelt wurde, verwaltete. Sein Vater kam 2002 gewaltsam zu Tode und zwar nachdem ein Armeekommandant der Region um Bujumbura namens N. den Befehl erlassen hatte, alle geheimen Mitglieder bzw. Parteiaktivisten der FNL zu suchen und in weiterer Folge zu eliminieren. Sein Vater wurde vor seinem Tod auch gefoltert und schließlich vom Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Hause tot aufgefunden.
In der Folge setzte sein 5 Jahre älterer Bruder die Arbeit des Vaters für die FNL fort. Auch sein Bruder wurde von der Armee getötet, und zwar 2003. Die FNL hatte zu Beginn des Monats Juli einen Angriff auf die Stadt Bujumbura durchgeführt, die Soldaten der Armee schlugen daraufhin zurück und drangen in die Wohnviertel ein. Im Zuge dessen kam auch der Befehl für die Soldaten, die Familienmitglieder der Parteiangehörigen der FNL zu töten. In der Folge kamen diese auch in das Haus des Beschwerdeführers und seiner Familie, um seinen Bruder zu holen. Sie töteten diesen im Hof. Dieser Vorfall wurde vom Beschwerdeführer der sich im Haus verstecken konnte, beobachtet. Da auch der Beschwerdeführer Mitglied der FNL war, er hatte für diese jedoch bis zu diesem Zeitpunkt keine Aktivitäten durchgeführt, fürchtete er um sein Leben, nahm einen Geldbetrag, den er bei den Sachen seines Bruders fand und welcher der FNL gehörte, an sich und ergriff die Flucht, welche ihn letztlich bis Österreich führte. Er wurde bei seiner Flucht von einem katholischen Priester unterstützt, welcher sich um einen Flug nach Europa kümmerte.
Angesichts der aktuell angespannten Menschenrechtssituation in Burundi ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr von Staatsorganen als politisch verdächtig belangt wird.
II.1.2. Zur Lage in Burundi
Der Asylgerichtshof trifft aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen aktuellen Quellen:
Feststellungen zu Burundi des Bundesasylamtes, Stand September 2008,
Bericht ACCORD vom 29.10.2004
Bericht Asyl Fact Datensatz vom 24.11.2008 über die Abschaffung der Todesstrafe
Bericht der "Tageszeitung" vom 25.10.2005
Bericht Frankfurter Rundschau Online
Bericht Agence France Press vom 17.01.2009
Bericht Human Rights Watch betreffend Burundi vom Jänner 2007
Bericht Home Office betreffend Burundi vom 25.07.2006
Amnesty International Report 2007 - Burundi
folgende aktualisierte zusammenfassende entscheidungsrelevante Feststellungen:
Nach der Ermordung des 1.demokratisch gewählten Präsidenten Burundis im Oktober 2003 kam es zu ausgedehnter ethnischer Gewalt zwischen Hutu- und Tutsi-Gruppen., im Zuge derer mehr als 200.000 Burundier starben. Der Konflikt dauerte fast 12 Jahre an. Hunderttausende Menschen flüchteten in Nachbarländer oder wurden innerhalb des Landes vertrieben. Ein Machtteilungsabkommen zwischen der von Tutsi dominierten Regierung und Hutu-Rebellen führte letztlich 2005 zu freien, demokratischen Wahlen und der Verabschiedung einer neuen Verfassung. Im September 2006 kam es zu einem Waffenstillstandsabkommen mit der letzten Hutu-Rebellengruppe des Landes, der Party for the liberation of the Hutu National Liberation Front - FNL, welches jedoch insbesonders von Seiten der FNL nicht eingehalten wurde, sodaß es bis April 2008 immer wieder zu neuen Kämpfen und Angriffen kam.
Die Menschenrechtsituation in Burundi ist weiterhin bedenklich. Die Verstöße der nationalen Verteidigungskräfte sind nicht zurückgegangen, jene der Polizei sind weiter angestiegen. Immer wieder wird über politisch motivierte Menschrechtsverletzungen und gezielte Ermordungen berichtet. Die Sicherheitskräfte der Regierung begehen noch immer ernste Menschenrechtsverletzungen. Mitglieder der Verteidigungskräfte, der Polizei und des Geheimdienstes sind verantwortlich für Ermordungen, Folter und Misshandlungen von Zivilisten und Gefangenen. Dies, obwohl Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich gesetzlich garantiert sind, ebenso die Religionsfreiheit im Allgemeinen respektiert wird und auch eine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert ist. Die Gesundheitsversorgung ist ebenfalls schlecht, es fehlt an der primären Gesundheitsversorgung und adäquaten Behandlung in Krankenhäusern. Vor dem neuerlichen Gewaltausbruch im April 2008 verschlechtert sich auch die Sicherheitslage progressiv: Es kam zu vermehrten Übergriffen auf Zivilisten, zu Angriffen auf lokale Regierungsbehörden und zu einem Anstieg krimineller Aktivitäten im gesamten Land, hier war vor allem die Hauptstadt Bujumbura betroffen.
Da es durch die FNL immer wieder zu Übergriffen auf Zivilisten kam, wie insbesonders Ermordungen, Entführungen, Vergewaltigung, Raub, Zwangsrekrutierung von Kindern als Soldaten und Arbeitskraft, wurden in der Vergangenheit zahlreiche Personen, welche im Verdacht standen, der FNL anzugehören oder mit dieser zu sympathisieren, teilweise wochenlang in Haft genommen, obwohl die reine Mitgliedschaft bei der FNL an und für sich nicht illegal ist und zu keiner Verhaftung führen dürfte.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer erstattete in der mündlichen Verhandlung detaillierte, widerspruchsfreie und insgesamt glaubwürdig erscheinende Angaben, allfällige Widersprüche, respektive Ungereimtheiten konnten in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt werden, etwa zu den Umständen des Todes von Vater und Bruder und die jeweiligen Täter sowie zur beschriebenen Fluchthilfe durch den katholischen Priester.
Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist festzuhalten, dass Informationen, welche die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers massiv in Zweifel ziehen könnten, nicht aufgetreten sind.
Die Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers ist angesichts der festgestellten Situation in Burundi im Allgemeinen und in Bezug auf seine Mitgliedschaft zur FNL im Besonderen plausibel. Der Beschwerdeführer kann zweifellos in einem kleinen Land wie Burundi als eine der Regierung durch die aktive Mitgliedschaft von Vater und Bruder und sein eigenes Bekenntnis zur FNL bekannte Persönlichkeit angesehen werden, weshalb auch die Wahrscheinlichkeit, den verfolgenden Staatsorganen im Fall einer Rückkehr dauerhaft zu entgehen, zu gering erscheint.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage in Burundi stützen sich auf die erwähnten Beweisergebnisse, denen von beiden Verfahrensparteien nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Auf die Bejahung der persönlichen Integrität des Beschwerdeführers durch verschiedene Personen in Österreich sowie die mittlerweile erfolgte äußerst positive Integration, wie es in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommen ist, ist nur vollständigkeitshalber hinzuweisen.
II.3. Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von den Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenats, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, als Einzelrichter weiterzuführen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 BGBl. I 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG idF der AsylGNov. 2003 ua. § 8 AsylG idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Unter Verweis auf der Ausnahmecharakters des vorliegenden Falles ergibt sich aus der Aktenlage entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr in Burundi wegen unterstellter staatsfeindlicher politischer Haltung, wobei die Verfolgung von staatlichen Organen ausgeht. Die Schwere der drohenden Gefahren ist durch die Berichte über in den erwähnten Quellen angegebene Geschehnisse politischer Verfolgung in Burundi eindeutig indiziert. Auch die Zukunftsprognose zeigt bei der gegenwärtigen Erkenntnislage keine besseren Ergebnisse.
Damit bejaht der Asylgerichtshof weder eine allgemeine politische Verfolgung aller Rückkehrer nach Burundi, noch großflächige politische Verfolgungen in diesem Land, auch in letzter Zeit.
Personen, die aber ins Fadenkreuz der Regierung geraten sind (dazu zählt der Beschwerdeführer aufgrund der vergangenen Ereignisse in Burundi in Verbund mit seinen verwandtschaftlichen Verbindungen zum getöteten Vater und Bruder und seinem Bekenntnis zur FNL), können im Einzelfall asylrelevant gefährdet sein.
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb Burundis und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.
Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.