Rechtssatz 1
Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers war von dem von ihm angegebenen Geburtsdatum auszugehen. Von diesem Alter ging letztlich auch das Bundesasylamt aus, welches den Beschwerdeführer im Kopf des Bescheides ausdrücklich als minderjährig bezeichnet und seinen Bescheid auch seiner gesetzlichen Vertreterin zustellte. Eine anders lautende Einschätzung zum Alter in der Begründung des Bescheides widerspricht eindeutig der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welcher unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung, insbesonders in seinem Erkenntnis zur Zl. 2005/01/0463 darauf hingewiesen hat, dass eine Beurteilung des Alters eines Asylwerbers (Feststellung seiner Volljährigkeit) abweichend von seiner Behauptung, sich nicht allein auf einen Augenschein des Bundesasylamtes gründen lasse, dass eine auf das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten eines Asylwerbers bei seiner Einvernahme gestützte Alterseinschätzung des Bundesasylamtes ebenfalls unschlüssig (nicht nachvollziehbar) sei und dass eine alleine auf einen Augenschein im Rahmen der Berufungsverhandlung gegründete Einschätzung der belangten Behörde nicht geeignet sei, die in Bezug auf das Alter eines Asylwerbers getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen. Da auch nach Einholung von Sachverständigengutachten im Einzelfall über das Alter eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich seien bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich sei, wäre in einem solchen Zweifelsfall dann von dem vom Antragsteller angegeben Geburtsdatum (Alter) auszugehen.