Rechtssatz 1
Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist. In Österreich wird die Form einer gültigen Eheschließung in § 17 Abs. 1 EheG festgelegt. Demnach wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Durch die nach islamischen Ritus vollzogene und vom islamischen Kulturverein in L. bestätigte Trauung ist demnach auch keine nach österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen.