Rechtssatz 1
Der Schlussfolgerung des Gutachtens zufolge müsste die berufende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei im ungünstigsten Fall mit einer Geldstrafe wegen illegaler Ausreise rechnen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass eine derartige Geldstrafe keinesfalls eine asylrelevante Eingriffsintensität zu entfalten vermag - wie im Übrigen auch nicht die kurzfristigen Verhaftungen der berufenden Partei mit den dabei aufgetretenen Erniedrigungen und Schläge (zur bei derartigen behördlichen Handlungen nicht für eine Asylgewährung reichenden Eingriffsintensität s. z.B. VwGH 30.05.1990, Zl. 90/01/0078, 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, oder VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).