Rechtssatz 1
Nach der Judikatur des VwGH reicht eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 1.10.1997, 96/09/0007). Noch dazu wenn sie wie in diesem Fall derart spät - erst anlässlich der 4. Stellungnahmemöglichkeit - im Asylverfahren vorgebracht wird und auch die generelle Glaubwürdigkeit der Person nicht festgestellt werden kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre dies grds. als gesteigertes und damit nicht glaubhaftes Vorbringen zu beurteilen (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).