Norm
ZPO §21Rechtssatz
Eine Streitverkündung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit dem Hinweis, die Partei werde sich im Falle des Prozessverlustes wegen des urnichtigen Gutachtens am Sachverständigen regressieren, ist rechtsmissbräuchlich und mit dem Wesen des Z ivilprozesses nicht vereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000440Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009