Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Wolf-Dieter P*****, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Harald P*****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juli 2008, GZ 16 R 127/08a-135, womit das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. April 2008, GZ 27 Cg 78/02p-131, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und Beschluss gefasst:
Spruch
Der Revision wird teilweise nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil in Ansehung der Grundstücke 3040/12, 3277 und .878, alle GB 12114 Krems, als Teilurteil bestätigt.
Im Übrigen - in Ansehung des Grundstücks 3280/1, GB 12114 Krems - wird die Abweisung des Feststellungsbegehrens für zukünftige Immissionsschäden aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks 3280/1, Hälfteeigentümer des Grundstücks 3040/12, Vierteleigentümer des Grundstücks 3277 und 3/16-Eigentümer des Grundstücks .878, alle GB 12114 Krems. Nach dem im Revisionsverfahren unbestritten gebliebenen und vom Berufungsgericht als unstrittig festgehaltenen Sachverhalt ist der Beklagte Hälfteeigentümer der drei letztgenannten Grundstücke (tatsächlich war der Beklagte zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz Hälfteeigentümer der Grundstücke 3040/12 und 3277, aber nur 3/16-Eigentümer des Grundstücks .878).
Der Beklagte und der Vater des Klägers (= Bruder des Beklagten) sind je zur Hälfte Eigentümer des benachbarten Grundstücks 3038/8, auf dem sich eine Tankstelle befindet.
Der vormalige Zweitbeklagte hatte das Tankstellengrundstück im Jahr 1970 vom Vater des Klägers und dessen Bruder in Bestand genommen und dort bis 1993 eine Tankstelle betrieben. Die vormalige Drittbeklagte betrieb die Tankstelle von 1993 bis 1999. Im Jahr 1999 ergaben Bodenuntersuchungen eine Kontaminierung im Tankstellenbereich, die durch deren Betrieb bis zum Jahr 1990 entstanden war. Die in den Boden gelangten Kohlenwasserstoffe wurden in durchlässigen Sand- und Kiesschichten im Grundwasserschwankungsbereich mit dem Grundwasser verdriftet. Dadurch wurden auch die im Nahbereich liegenden Grundstücke des Klägers beeinträchtigt.
Zum Zeitpunkt des Eintritts der genannten Verschmutzung war der Vater des Klägers dessen Rechtsvorgänger im Eigentum der betroffenen Grundstücke bzw Grundstücksanteile. Diese erhielt der Kläger mit Schenkungsvertrag vom 7. März 1995 bzw Übergabsvertrag vom 8. April 1998.
Der Kläger begehrte zuletzt 69.973 EUR sA und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle zukünftigen Schäden aus den vom störenden Grundstück ausgehenden, im Grundwasser weitergetragenen Immissionen, welche bis zum Jahr 1999 ins Erdreich gelangt seien. Die Kontaminationen hätten zu einer Wertminderung der Grundstücke geführt. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass derzeit noch nicht vorhersehbare Vermögensnachteile nicht auszuschließen seien.
Alle ursprünglich Beklagten bestritten das Begehren zunächst. Das Klagebegehren gegen die ursprünglichen Zweit- und Drittbeklagten sind durch das Teilanerkenntnisurteil vom 19. Jänner 2007 und das Endurteil vom 22. Februar 2007 rechtskräftig stattgebend erledigt.
Der Beklagte wendete zuletzt ein, der Rechtsvorgänger des Klägers hätte in die Verpachtung des Grundstücks zum Betrieb der Tankstelle eingewilligt, weshalb ein Anspruch gemäß § 364a ABGB gegen den Erstbeklagten wegen dessen Miteigentümerschaft an der Liegenschaft, von der die Kontamination ausgegangen sei, nicht zustehe. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen widerspreche Treu und Glauben. Der Kläger habe die Grundstücke bereits in kontaminiertem Zustand erworben und könne daher nur solche Ansprüche geltend machen, die auch seinem Voreigentümer zugestanden seien. Überdies werde der dem Beklagten als Miteigentümer der beeinträchtigten Liegenschaften in gleicher Weise wie dem Rechtsvorgänger des Klägers und allenfalls diesem zustehende Ersatzanspruch gegen den Vater des Klägers als Eigentümer des Tankstellengrundstücks compensando eingewendet.
Das Erstgericht wies das gegen den verbliebenen Beklagten gerichtete Zahlungs- und Feststellungsbegehren ab. Es verwies auf das von einer anderen ebenfalls durch die von der Tankstelle ausgehende Verschmutzung betroffenen Klägerin gegen den Beklagten geführte Parallelverfahren und die dort gefällte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 189/07f = wobl 2008/49 [Perner]). Der vorliegende Fall sei mit jenem des Parallelverfahrens (fast) ident, er unterscheide sich nur dadurch, dass der Vater der Kläger seine Anteile an den klägerischen Grundstücken nach Eintritt der Kontamination nicht an die Kläger sondern an deren Schwester übertragen habe. Wäre dem Rechtsvorgänger der Kläger nur aufgrund der Eigentümerschaft des Beklagten ein Anspruch gegen diesen zugestanden, so hätte auch der Beklagte sich in gleicher Weise am Rechtsvorgänger der Kläger schadlos halten können. Schon dies zeige, dass eine nachbarrechtliche Haftung des Beklagten gegenüber dem Vater der Kläger nicht in Betracht komme. Überdies müsse eine nachbarrechtliche Klage gegen alle Eigentümer der Liegenschaft, von der die Störung ausgegangen sei, als notwendige Streitgenossen gerichtet werden. Schon der Vater der Kläger hätte die Klage nicht nur gegen den Beklagten, sondern auch gegen sich selbst erheben müssen. Stehe das Grundstück, von dem die Beeinträchtigung ausgehe und das beeinträchtigte Grundstück je im Eigentum derselben Personen, komme ein Anspruch eines Miteigentümers gegen den anderen nach § 364a ABGB nicht in Betracht. Dies gelte auch, wenn beim beeinträchtigten Grundstück Rechtsnachfolge bei einem der Miteigentümer eingetreten sei.
Das Berufungsgericht erklärte das Urteil in Ansehung des Zahlungsbegehrens im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Klageeinschränkung wegen Zahlung durch die ursprüngliche Drittbeklagte für wirkungslos und bestätigte die Abweisung des Feststellungsbegehrens. Es sprach aus, dass die Revision mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Bestehens nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche im Fall, dass der Eigentümer der beeinträchtigten Liegenschaften gleichzeitig Miteigentümer der „störenden" Liegenschaften sei und seine Zustimmung zum Abschluss von Bestandverträgen gegeben habe und die Bestandnehmer die späteren Immissionen verursachten, zulässig sei.
Es gebe gute Argumente, im vorliegenden Fall nicht von einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen, dies könne aber dahingestellt bleiben. Zur Anwendung des Nachbarrechts und damit zur Gewährung verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche bestehe kein Anlass, wenn zwischen Nachbarn vertragliche oder öffentlich-rechtliche Beziehungen bestünden; dann seien nur diese für daraus entstehende Ersatzansprüche maßgebend. Eine nachbarrechtliche Haftung komme insbesondere dort in Betracht, wo Schäden aus der Existenz einer Anlage, die der Nachbar aufgrund ihrer behördlichen Genehmigung hinnehmen habe müssen, entstanden seien. Wer aufgrund einer vertraglichen Beziehung zum Nachbarn seine Liegenschaft einer zusätzlichen Einflussmöglichkeit durch den Nachbarn aussetze, könne sich auf den Schutz der nachbarrechtlichen Bestimmungen nicht berufen, wenn ihm bei Vertragserfüllung durch seinen Vertragspartner ein Nachteil zugefügt werde. Der Grundeigentümer müsse dann nicht gleichsam unfreiwillig die Existenz und die Tätigkeit des Nachbarn hinnehmen und dafür bei Eintritt eines Schadens als Ausgleich vom Nachbarn auch ohne Verschulden entschädigt werden. Hier liege zwar nicht ein Vertrag zwischen dem Grundeigentümer und dem Nachbarn vor, der Kläger sei als Eigentümer der beeinträchtigten Liegenschaft aber Rechtsnachfolger seines Vaters, der als Hälfteeigentümer der „störenden" Liegenschaft einen Bestandvertrag mit dem Verursacher der Kontamination abgeschlossen habe. Der Rechtsvorgänger des Klägers habe nicht unfreiwillig die Existenz und die Tätigkeit des Nachbarn hinnehmen müssen, sondern die Nutzung der Nachbarliegenschaft als deren Hälfteeigentümer selbst freiwillig gestattet. Ein Ausgleich für die Pflicht zur Duldung der Beeinträchtigung sei nicht erforderlich, wenn der Rechtsvorgänger des Klägers den vormaligen Zweit- und Drittbeklagten die Nutzungsmöglichkeit selbst freiwillig eingeräumt habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
1. Der Kläger macht - nach Befriedigung bereits ziffernmäßig bestimmter Forderungen für nicht auszuschließende zukünftige Schäden - schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach § 364a ABGB wegen von einer im Miteigentum des Beklagten stehenden Liegenschaft auf in seinem (Mit-)Eigentum stehende Liegenschaften wirkender Beeinträchtigungen geltend.
2. Zur Geltendmachung derartiger Ersatzansprüche ist der Eigentümer (oder sonstige dinglich Abwehrberechtigte), nicht aber ein bloß obligatorisch Berechtigter legitimiert (Spielbüchler in Rummel³ § 364a ABGB Rz 8; Oberhammer in Schwimann³ § 364 ABGB Rz 10, je mwN).
Auch der bloße Miteigentümer ist zur Geltendmachung des Ersatzes berechtigt, dabei aber auf seinen Anteil beschränkt, handelt es sich doch um eine teilbare Geldforderung (7 Ob 189/07f = wobl 2008/49 [Perner]; RIS-Justiz RS0013214; Oberhammer aaO Rz 11). Der Ausgleichsanspruch ist daher von der Größe des ideellen Miteigentumsanteils abhängig; diesen Anteil kann jeder Miteigentümer im eigenen Namen einfordern (Perner aaO mwN). Eine Haftung des Beklagten für dem Kläger in Zukunft aus den gegenständlichen Kontaminationen entstehende Schäden ist daher von vornherein im Ausmaß der jeweiligen Eigentumsquote (Alleineigentum nur in Ansehung des Grundstücks 3280/1, Hälfteeigentum zu 3040/12, Vierteleigentum zu 3277 und 3/16-Eigentum zu .878) beschränkt.
3. Ersatzpflichtig ist der Störer und jeder, dem die Immission wegen seiner Beziehung zum emittierenden Grundstück zugerechnet wird, vor allem der Grundstückseigentümer. Zwar macht der bloße Umstand, dass die Störung von seinem Grundstück ausgeht, den Grundeigentümer nicht verantwortlich, insbesondere, wenn unbefugte Dritte ein ursächliches Verhalten setzen, es genügt aber, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, bezüglich der Benützung in einem Rechtsverhältnis (etwa Bestandvertrag) steht (7 Ob 189/07f mwN; Spielbüchler aaO Rz 7; Oberhammer aaO Rz 12; Perner aaO, je mwN).
4. Mehrere Miteigentümer haften für den Ersatz des zugefügten Schadens solidarisch. Hätte der Miteigentümer die Störung unterbunden, wäre der gesamte Schaden nicht eingetreten. Der Beklagte haftet daher für nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gemeinsam mit seinem Miteigentümer solidarisch, der Kläger kann sich folglich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt (Perner aaO mwN).
5. Im Gegensatz zu der vom Beklagten vertretenen Auffassung, der das Erstgericht gefolgt ist, bilden der Beklagte und der Vater des Klägers als Miteigentümer jener Liegenschaft, von der die Beeinträchtigungen ausgingen, bei Geltendmachung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche (Schadenersatz in Geld) keine einheitliche Streitpartei:
Die notwendige Streitgenossenschaft, deren Wesen darin besteht, dass der Klageanspruch nach der Natur des Rechtsverhältnisses oder nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur von allen an einem Rechtsverhältnis Beteiligten oder gegen sie erhoben werden kann, liegt im Zweifel nur vor und führt zur Klageabweisung, wenn wegen Nichterfassung aller Teilnehmer die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des besonderen Falls zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0035479); eine einheitliche Streitpartei liegt daher nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit für eine in jedem Fall einheitliche Entscheidung gegeben ist (RIS-Justiz RS0035473; Schubert in Fasching/Konecny² § 14 ZPO Rz 2 mwN). Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden nur bei Klagen auf Einräumung einer Servitut eine einheitliche Streitpartei (RIS-Justiz RS0012106, RS0101793), weil eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) dann gegeben ist, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss (RIS-Justiz RS0035496, RS0035468; Perner aaO mwN). Der erkennende Senat vermag sich daher dem zu 7 Ob 189/07f vertretenen, dort ohnehin nicht tragenden Standpunkt, die Klage hätte gegen alle Eigentümer der Liegenschaft, von der die Störung ausging, als notwendige Streitgenossen gerichtet werden müssen, nicht anzuschließen.
Die Miteigentümer einer Liegenschaft, von der eine Störung ausgeht, haften für nachbarrechtliche Schadenersatz- oder Ausgleichsansprüche zur ungeteilten Hand, bilden aber keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO.
6. Der Umstand, dass der Rechtsvorgänger des Klägers im (anteiligen) Eigentum der beeinträchtigten Grundstücke auch Miteigentümer jener Liegenschaft ist, von der die Störungen ausgehen, hindert die Geltendmachung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs grundsätzlich nicht, sie verstößt insbesondere im Gegensatz zu dem vom Beklagten vertretenen Standpunkt nicht gegen Treu und Glauben. Man kann nicht unterstellen, dass beide Miteigentümer bei Verpachtung der Liegenschaft an den Tankstellenbetreiber von vornherein mit Verunreinigungen ihres Grundstücks und von Nachbarliegenschaften gerechnet haben oder auch nur rechnen mussten. Aus der gemeinsamen Vermietung allein kann auch kein Verzicht auf nachbarrechtliche Ansprüche abgeleitet werden. Dies bedürfte eines zusätzlichen Sachverhalts, der hier nicht einmal behauptet wurde.
7. Der Oberste Gerichtshof sprach wiederholt aus, dass zwischen Nachbarn bestehende vertragliche oder öffentlich-rechtliche Beziehungen für daraus entstehende Ersatzansprüche maßgebend sind, weshalb zur Anwendung des Nachbarrechts und damit zur Gewährung verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche in solchen Fällen kein Anlass besteht (RIS-Justiz RS0010569, vgl auch RS0010642). Dem liegt zu Grunde, dass die verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüche aus der nachbarrechtlichen Beziehung ein Äquivalent dafür bieten sollen, dass Nachbarn im bestimmten Umfang unfreiwillig Einwirkungen dulden müssen. Liegt der Einwirkung hingegen eine Zustimmung, etwa ausgehend von einer vertraglichen Gestattung, zu Grunde, besteht kein Anlass für diese Ausgleichsgewährung.
Im vorliegenden Fall besteht aber - worauf der Kläger zutreffend hinweist - keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen, aus der im Fall etwaiger Leistungsstörungen Ersatzansprüche abgeleitet werden könnten. Der Rechtsvorgänger des Klägers und der Beklagte sind bloß Miteigentümer jener Liegenschaft, von der die Störung der klägerischen Grundstücke ausging. Diese schlossen - als Verwaltungsmaßnahme, nicht etwa aufgrund eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrags - mit den Tankstellenbetreibern Bestandverträge. Allfällige aus der Verletzung dieser Bestandverträge abzuleitende Ersatzansprüche, die dem Vater des Klägers und dem Beklagten zustehen mögen, hindern die Geltendmachung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche hingegen nicht. Die bestandrechtlichen Beziehungen zwischen Grundeigentümern und Tankstellenpächtern erfassen nur das in Bestand gegebene Grundstück, nicht aber durch den Betrieb der Tankstelle (indirekt) gestörte Nachbarliegenschaften.
8. Zur Frage, inwieweit der Umstand, dass dem Beklagten als Miteigentümer der beeinträchtigten Liegenschaften ebenso ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Rechtsvorgänger des Klägers als Miteigentümer der „störenden" Liegenschaft zukommt wie dem Kläger gegen den Beklagten, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Kläger Alleineigentümer des Grundstücks 3280/1 ist. In Ansehung dieses Grundstücks kommt ein gegenläufiger Ausgleichsanspruch des Beklagten von vornherein nicht in Betracht.
Für die übrigen Grundstücke ist für das Revisionsverfahren als unstrittig zu Grunde zu legen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zumindest in jenem Ausmaß ideeller Miteigentümer war wie der Kläger. Der Beklagte konnte daher aufrechnungsweise (zumindest) in gleicher Höhe wie der Kläger einen Ausgleichsanspruch gegen den Rechtsvorgänger des Klägers als Miteigentümer jener Liegenschaft erheben, von der die Kontaminationen ausgingen. Dass der Erstbeklagte diese Gegenforderung auch dem Kläger entgegenhalten kann - er tat dies sowohl für das mittlerweile erledigte Leistungsbegehren als auch in Ansehung des zukünftige Schäden abdeckenden Feststellungsbegehrens - beruht auf dem zessionsrechtlichen Verschlechterungsverbot des § 1396 ABGB. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entstand, als der Vater des Klägers Miteigentümer der beeinträchtigten Liegenschaften war. Mit dem Miteigentumsanteil gab der Vater dem Kläger auch seinen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch weiter, übertrug er doch seine Liegenschaftsanteile mit allen Rechten und Pflichten (den Rechtsübergang mittels Übergabsvertrags bejahend: 5 Ob 23/71 = SZ 44/22). Da sich der Zessionar die Einwendungen entgegenhalten lassen muss, die der debitor cessus gegen den Zedenten hatte (Perner aaO), führen die gegenläufig gleichen Rechtspositionen der Streitteile (ihrer Rechtsvorgänger) dazu, dass der Kläger als Rechtsnachfolger des Miteigentümers der Liegenschaft, von dem die Beeinträchtigungen ausgingen, gegen den anderen Miteigentümer dieser Liegenschaft keine nachbarrechtlichen Ansprüche geltend machen kann (7 Ob 189/07f).
In Ansehung der Grundstücke 3040/12, 3277 und .878 ist die Abweisung des klägerischen Begehrens auf Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden aus der Kontamination daher zutreffend, weshalb der insoweit unberechtigten Revision ein Erfolg versagt bleiben muss.
9. Für das im Alleineigentum des Klägers stehende Grundstück 3280/1 käme ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch grundsätzlich in Betracht. Das erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden setzt aber die Feststellung über die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts (dass diese nicht ausgeschlossen werden können) voraus.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren - nach Erörterung mit den Parteien - im Falle unterschiedlicher Prozessstandpunkte der Streitteile zur Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden hiezu Feststellungen zu treffen haben. Sollte eine zukünftige über das bereits abgegoltene Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung der im Alleineigentum des Klägers stehenden Liegenschaft durch von der im Miteigentum des Beklagten stehenden Liegenschaft ausgehende Grundwasserverunreinigung nicht ausgeschlossen werden können, bestünde das in Ansehung dieser klägerischen Liegenschaft erhobene Feststellungsbegehren zu Recht, andernfalls nicht.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Textnummer
E90160European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00249.08A.0225.000Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012