TE OGH 2009/2/25 3Ob17/09k

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Veröffentlicht am 25.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Renate S*****, vertreten durch Dr. Hannes Hammerschmidt und Mag. Gernot Götz, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, gegen die verpflichtete Partei Josef ***** S*****, wegen Exekution gemäß § 350 EO, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 3. Dezember 2008, GZ 3 R 379/08g-5, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 12. November 2008, GZ 8 E 3505/08s-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Verpflichtete ist aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Erstgerichts vom 6. Februar 2008 gegenüber der Betreibenden verpflichtet, in folgende Lösungserklärung einzuwilligen und diese beglaubigt zu unterfertigen:

„Auf der Liegenschaft EZ 23 Grundbuch *****, Eigentümerin ... (Betreibende) ..., haftet unter C-LNR 1 zu Tagebuchzahl 414/1965 die Dienstbarkeit hinsichtlich Grundstück 50/1 des Durchgangs und der Durchfahrt in der Winterzeit gemäß Punkt 8 littera d des Teilungsvertrags vom 5. 1. 1963 unter anderem zugunsten der Liegenschaft EZ 695 GB *****. Ich ... (Verpflichteter) bewillige bei der Liegenschaft EZ 23 ... die Einverleibung der Löschung des Dienstbarkeitsrechts hinsichtlich Grundstück 50/1 des Durchgangs und der Durchfahrt in der Winterzeit gemäß Punkt 8 littera d des Teilungsvertrags vom 5. 1. 1963 zugunsten meiner Liegenschaft EZ 695, da das gemäß den angeführten vertraglichen Bestimmungen berechtigte Grundstück 47/2 nicht zu meiner Liegenschaft EZ 695 ... gehört und die Übertragung des Dienstbarkeitsrechts auf meine Liegenschaft lediglich irrtümlich erfolgte."

Die Betreibende beantragte am 11. November 2008 aufgrund dieses Urteils Exekution gemäß § 350 EO zur Erwirkung der bislang nicht beglaubigten unterfertigten Löschungserklärung.

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Exekution durch Einverleibung der Löschung des Dienstbarkeitsrechts hinsichtlich des Grundstücks 50/1.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten - in welchem dieser geltend machte, dass er vor Stellung des Exekutionsantrags grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks 47/2 geworden sei, sodass „der Rechtsgrund der Löschung der Dienstbarkeit weggefallen sei" -, nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs analog § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zulässig sei, weil Rechtsprechung fehle, ob die wegen ursprünglich fehlender Zugehörigkeit eines Grundstücks zur angeblich dienenden Liegenschaft im Exekutionstitel ausgesprochene Verpflichtung zur Löschung einer Dienstbarkeit vollzogen werden könne, wenn das Grundstück nachträglich dieser Liegenschaft zugeschrieben worden sei.

Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, dass der Umstand, dass der Verpflichtete aufgrund eines Schenkungsvertrags vom 12. August 2008 auch Eigentümer des der EZ 695 zugeschriebenen Grundstücks 47/2 geworden sei, eine erst nach rechtskräftigem Abschluss des Titelverfahrens entstandene Tatsache darstelle, die nichts an der Vollstreckbarkeit des Urteils ändere.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich der zulässigerweise beim Erstgericht zu Protokoll gegebene (Jakusch in Angst, EO² § 65 Rz 29) Revisionsrekurs des Verpflichteten.

Der Revisionsrekurs ist - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - trotz der bestätigenden Rekursentscheidung nicht jedenfalls unzulässig: Nach der Rechtsprechung (3 Ob 41/93 = SZ 66/87; 3 Ob 289/97i = SZ 70/205; 3 Ob 134/07p; RIS-Justiz RS0022851) ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bei den in § 350 EO geregelten Eintragungen und Löschungen nicht nach § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO, sondern nach § 126 GBG zu beurteilen, weil Eintragungen und Löschungen im Grundbuch auch in einem Grundbuchsverfahren beantragt und bewilligt werden könnten und kein Unterschied in der Anfechtbarkeit derartiger Entscheidungen - je nach deren Erlassung entweder im Grundbuchs- oder im Exekutionsverfahren - bestehen soll. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 350 EO bestand in der Frage der Zulässigkeit der Anfechtung bestätigender Entscheidungen des Rekursgerichts zwischen dem Exekutions- und dem Grundbuchsverfahren kein Unterschied. Das änderte sich erst durch die mit der WGN 1989 erfolgten Neufassung des § 126 GBG. Daraus leitete die Entscheidung 3 Ob 41/93 mit verfassungsrechtlichen Erwägungen ab, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche Anfechtungsmöglichkeit der im Verfahren nach § 350 EO gegenüber den im Grundbuchsverfahren ergehenden Entscheidungen weder bedacht noch gewollt habe. An dieser im Schrifttum teilweise kritisierten Auffassung (Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 65 Rz 36; Jakusch aaO § 65 Rz 20) ist aus den in 3 Ob 41/93 dargelegten Erwägungen festzuhalten. Ist aber die Anfechtbarkeit nach § 126 GBG zu beurteilen, gilt das infolge des dort enthaltenen Verweises auf die §§ 59, 62, 63 und 66 AußStrG auch dafür, dass es bei einem vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand dann keines Bewertungsausspruchs bedarf, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat.

Allerdings ist der Revisionsrekurs entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig:

Der Verpflichtete behauptet, dass der gegen ihn erwirkte, rechtskräftige Exekutionstitel nicht mehr der materiellen Rechtslage entspreche, weil er nach seinem Entstehen, aber vor Bewilligung der Exekution jenes Grundstück (47/2) erworben habe, zu dessen Gunsten die Dienstbarkeit einverleibt war.

Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass dieser Umstand im Exekutionsverfahren nicht geltend gemacht werden kann, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung:

Die Exekutionsbewilligung ist grundsätzlich das Ergebnis eines reinen Urkundenverfahrens. Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist allein der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag. Die materielle Richtigkeit des Exekutionstitels ist ebenso wenig zu prüfen wie der Bestand der betriebenen Forderung (Jakusch in Angst, EO², § 3 Rz 19; RIS-Justiz RS0013464; 3 Ob 169/07k). Nach Entstehen des Exekutionstitels eingetretene rechtsaufhebende Tatsachen sind nur im Rechtsweg über Klage des Verpflichteten (§ 35 EO) wahrzunehmen, im Bewilligungsverfahren aber nur dann, wenn die neuen Tatsachen vom betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag vorgebracht wurden (Jakusch aaO Rz 21 mwN aus der Rsp, RIS-Justiz RS0000031). Dies ist hier nicht der Fall Der nachträgliche Erwerb des Grundstücks 47/2 durch den Verpflichteten kann daher allenfalls Grundlage für einen im streitigen Rechtsweg durchzusetzenden Anspruch auf Einverleibung einer (neuen) Dienstbarkeit sein, nicht aber im Exekutionsverfahren nach § 350 EO geltend gemacht werden.

Textnummer

E90257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00017.09K.0225.000

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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