TE OGH 2009/2/26 1Ob17/09w

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Veröffentlicht am 26.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Olga E*****, 2. Melanie E*****, beide *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, und 3. Florian E*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Albert M*****, vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 155.088,99 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. November 2008, GZ 2 R 223/08y-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger sind zu einem Viertel (Erstklägerin) und zu je drei Achtel (Zweitklägerin und Drittkläger) eingeantwortete Erben des am 26. 2. 2005 verstorbenen Erblassers, der mit Kaufvertrag vom 28. 11. 1998 vom Beklagten eine Eigentumswohnung und Miteigentumsanteile an einem Weg gekauft hatte. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war der Erblasser bereits geschäftsunfähig. Die Eigentumswohnung war von 2000 bis 2003 befristet vermietet. Der Mietvertrag wurde dann auf weitere drei Jahre verlängert. Als der Mietvertrag verlängert wurde, stand die in einem Vorprozess geklärte Geschäftsunfähigkeit des Käufers noch nicht rechtskräftig fest. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens begehrte der Käufer durch den von seinem Sachwalter beauftragten Rechtsanwalt außergerichtlich die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Beklagte erklärte sich unter anderem unter der Bedingung der Mietfreiheit mit der Rückabwicklung einverstanden. Nach dem Auszug der Mieter im Juli 2006 wurde neuerlich die Rückabwicklung gefordert, vom Beklagten aber verweigert.

Die Vorinstanzen haben die Nichtigkeit des Kaufvertrags sowie die Verpflichtung des Beklagten, den Klägern anteilig den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückstellung des Kaufobjekts zu bezahlen, bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Der in der Revision enthaltene Verweis auf den Berufungsschriftsatz ist unzulässig (RIS-Justiz RS0043579; RS0043616).

2. Mit Einantwortung gehen sämtliche, zum Todeszeitpunkt vorhandene Rechte auf den Erben über (RIS-Justiz RS0013002). Zum Nachlass gehört auch der Anspruch auf Anfechtung des mit dem Erblasser geschlossenen Kaufvertrags (RIS-Justiz RS0007797), der damit auf die Kläger übergegangen ist.

3. Bloße Untätigkeit des Gläubigers bedeutet im Allgemeinen keinen stillschweigenden Verzicht; ein Verzichtswille muss aus der Sicht des Begünstigten zweifelsfrei feststehen (Heidinger in Schwimann³ § 1444 ABGB Rz 8; Griss in KBB² § 1444 ABGB Rz 4). Die Argumente der Revision zu den bereits 2003 bestandenen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit und der trotz Bereitschaft des Beklagten zur Rückabwicklung erfolgten Weitervermietung der Wohnung, was die Schutzwürdigkeit der Kläger ausschließen und einen konkludenten Verzicht auf den Anfechtungsanspruch bedeuten soll, vernachlässigen den festgestellten Sachverhalt. Erst nach Verlängerung des Mietvertrags und rechtskräftiger Feststellung der Geschäftsunfähigkeit in dem (gegen den Beklagten) geführten Vorprozess erklärte sich der Beklagte zur Rücknahme der mietfreien Wohnung bereit. Nach Eintritt der vom Beklagten gestellten Bedingung wurde die Rückabwicklung neuerlich gefordert, aber vom Beklagten verweigert. Bei dieser Situation den Erben den Anfechtungsanspruch zu gewähren und keinen konkludenten Verzicht auf diesen Anspruch anzunehmen, ist eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung. Daran ändern die anteiligen, bedingten Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass und die anteilsmäßige Verbücherung des Eigentumsrechts an dem Weg nichts. Soweit es die Eigentumswohnung betrifft, stand einem außerbücherlichen Eigentumserwerb durch die drei Erben, denen die Verlassenschaft auch nicht zu gleichen Teilen eingeantwortet wurde, die zwingende Bestimmung des § 12 Abs 2 WEG 2002 entgegen (5 Ob 200/08k). Die im Gegensatz dazu zulässige Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der Miteigentumsanteile am Weg ist einfach Konsequenz des Verlassenschaftsverfahrens und bedeutet keinen Verzicht auf den Anfechtungsanspruch. Eine Rückabwicklung iSd § 877 ABGB erfasst ja nicht nur die Rückstellung der Eigentumswohnung, sondern auch die Rückübertragung der auf die Erben übergegangenen Miteigentumsrechte am Weg.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E90229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00017.09W.0226.000

Im RIS seit

28.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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