A4 318.764-1/2008/6E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des O. I., StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2008, FZ. 07 11.309-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in allen Spruchpunkten abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsbürger von Nigeria und Angehöriger der Volksgruppe der Ibo, reiste am 04.12.2007 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG). Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2007 brachte er zu seinem Fluchtweg vor, sein Heimatland am 02.11.2007 per Schiff von Port Harcourt aus verlassen zu haben. Er habe Nigeria deshalb verlassen, da sein Vater, ein Mitglied eines geheimen Kultes, am 00.00.2007 verstorben wäre. Die anderen Mitglieder des Kultes hätten gewollt, dass er an Stelle des Vaters der Vereinigung beitrete. Da er Christ sei, habe er dies aber verweigert. Deshalb wäre er von den Mitgliedern des Geheimkultes mit dem Tode bedroht worden.
Am 13.01.2008 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hiebei führte er weiter aus, dass sein Vater seiner Ansicht nach eines natürlichen Todes gestorben sei. Nach dem Tode des Vaters wären zwei ihm unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm und seiner Mutter gesagt, dass sein Vater Mitglied eines Geheimkultes gewesen sei. Den Namen des Kultes hätten sie ihnen aber nicht mitgeteilt. Er sei aufgefordert worden, sich der Vereinigung an Stelle des Vaters anzuschließen. Daraufhin habe er seine Probleme einem Pater namens F. geschildert. Am 00.00.2007, nach dem Begräbnis des Vaters, hätten ihm die beiden Männer ein Namensregister vorgelegt, in dem der Name seines Vaters und sein Name als Nachfolger eingetragen gewesen wären. Sie hätten ihm aufgetragen, unter dem Bett des Vaters nachzuschauen. Dort habe er in der Folge die Miniatur eines Sarges gefunden. In dem Sarg hätten sich ein Ring mit Skelettmotiv, ein schwarzes sowie ein rotes Gewand, eine schwarze und rote Kordel und ein Zettel mit seinem Namen befunden. Jeder der dieses Kultobjekt gesehen habe, müsse sich in den Kult einordnen. Seit diesem Zeitpunkt (00.00.2007) sei er bedroht worden. Die Leute des Kultes hätten Waffen, Macheten und Schusswaffen, und sei er aus Angst, umgebracht zu werden, zu diesem Priester gelaufen. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt. Weitere Fluchtgründe konnte er nicht vorbringen.
Am 18.03.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte. Befragt, was sich im Miniatursarg unter dem Bett befunden hätte, brachte er vor, dass darin ein schwarzes langes Kleid, ein roter Stoffgürtel, ein Ring mit Menschenkopf und eine Mappe gelegen sei. Den Namen des Geheimbundes benannte er nunmehr mit "secret society". Weiters brachte er vor, dass sein Bruder von Mitgliedern dieses Kultes verletzt worden wäre. Er führte aus, dass auch er selbst bedroht worden wäre. Leute des Kultes wären zu ihm gekommen und hätten ihn mit Messern und einer Pistole bedroht. Insgesamt sei er ca. 5 Mal bedroht worden. Auf die Frage, ob er in einem anderen Landesteil von Nigeria vor Verfolgung sicher wäre gab er an, dass er von den Leuten des Kultes überall gefunden werden könnte. Nach Vorhalt von Hintergrundberichten über die Situation von Geheimkulten in Nigeria und nach Vorhalt, dass er angab, dass ihm von den Mitgliedern der Sekte am 00.00.2007 die Liste mit seinem Namen gezeigt worden wäre - widersprüchlich zu seinem Vorbringen bei der vorherigen Einvernahme, wo er angab, die Liste sei ihm erst am 00.00.2007 gezeigt worden - führte er aus, dass er bei der ersten Einvernahme nicht genug Zeit gehabt und manche Tage verwechselt hätte. Anlässlich dieser Niederschrift wurde der Beschwerdeführer auch auf seine widersprüchlichen Angaben bezüglich des Inhaltes des Miniatursarges hingewiesen (siehe Niederschrift vor dem Bundesasylamt vom 18.03.2008, AS 123). Auch diesen Widerspruch vermochte er vor dem Bundesasylamt nicht zu entkräften. Anlässlich dieser Niederschrift führte er weiter aus, dass am 00.00.2007 ca. 100 Mitglieder der Sekte zu ihm gekommen wären. Das ganze Grundstück sei voll von Leuten gewesen. Bei einer Rückkehr würde er getötet werden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2008, FZ. 07 11.309-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2007 gemäß § 3 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchteil III).
Das Bundesasylamt versagte dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Berufung, nunmehr Beschwerde.
II. Am 22.01.2009 wurde vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, sowie durch Verlesung und Erörterung folgender vom vorsitzenden Richter beigeschaffter Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Nigeria. Weiters wurden Berichte über das Sektenunwesen in Nigeria erörtert. Folgende Berichte wurden vorgehalten:
Nigeria, Auswärtiges Amt Berlin, 06. November 2007 (Beilage A);
Bericht des US Department of State, Nigeria, 11. März 2008 (Beilage B);
Bericht des Home Office, Nigeria, 13. November 2007 (Beilage C);
ACCORD, Länderbericht vom August 2004, Nigeria, hinsichtlich Abschnitt 6, betreffend Geheimgesellschaften (Beilage D);
Bericht des Home Office, Nigeria, Jänner 2007 (Beilage E);
Ein vom BF beschriebenes Blatt Papier und ein Faxschreiben, letter of condolence (Beilage I).
Auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Beweisverfahrens und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die erkennende Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist. Darüber hinaus konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Der von ihm behauptete Fluchtgrund (Flucht vor drohender Tötung durch einen Geheimbund) wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z.B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Zu traditionellen Religionen und Geheimkulten werden folgende Feststellungen getroffen:
In Nigeria wird vielfach an Magie (Zauberei, Juju) geglaubt. Viele Volksgruppen Nigerias bekennen sich auch zu - regional unterschiedlichen - traditionellen Religionen. Diese werden teilweise neben der christlichen oder der islamischen Religion praktiziert. Ritualmorde und Menschenopfer sollen früher praktiziert worden sein. Heute sollen Menschenopfer im Zuge von religiösen Zeremonien hingegen nicht mehr vorkommen. Jedoch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es auch heute noch in Nigeria zu Gewalttaten mit religiöser oder ritueller Komponente kommt. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass solche Straftaten von den staatlichen Organen geduldet bzw. nicht verfolgt werden. Beispielsweise wurden im Jahr 2003 vom nigerianischen Höchstgericht Todesurteile gegen sieben Personen, denen Beteiligung an einem so genannten Ritualmord vorgeworfen wird, bestätigt. Ritualmord oder der Besitz von Leichen, Leichenteilen oder menschlichem Blut ohne entsprechendes medizinisches Zertifikat ist in manchen Bundesstaaten sogar ein eigener Straftatbestand.
In Nigeria existieren Geheimkulte, deren bekanntester die Ogboni-Gesellschaft ist. Die Bedeutung der Geheimkulte liegt darin, dass die Mitgliedschaft häufig zu Recourcen, Einfluss und Arbeit sichert und Bestandteil der sozialen Integration ist und damit über Leben und Status der jeweiligen Familie bestimmt. Normalerweise liegt keine Zwangsmitgliedschaft vor, doch fühlen sich viele Personen - in der Regel von der eigenen Familie - auf Grund der Vorteile, die ein Beitritt zu einem Geheimkult mich sich bringt, unter Druck gesetzt. Die Geheimgesellschaften akzeptieren nicht jedermann, sondern laden Mitglieder angesehener Familien zum Beitritt ein. Auf Unwillige, nur durch Zwang rekrutierte Mitglieder wird in der Regel kein Wert gelegt. Allenfalls kann derjenige, der sich weigert beizutreten, sein Eigentum und Erbe verlieren, muss aber nicht um sein Leben fürchten. Verfolgung durch einen Geheimkult ist allerdings dann zu befürchten, wenn jemand seine Geheimnisse preisgibt. Diese Geheimnisse sollen sich nicht auf die Namen der Mitglieder beziehen, da diese in der Regel ohnehin allgemein bekannt sind, sondern auf die Entscheidungen und Interna der Geheimgesellschaft. Wenn ein Mitglied des Geheimkultes diesen verlassen will, dann führt dies nicht zu zwangsläufig zu nachteiligen Auswirkungen oder einer Verfolgung. Geheimkulte beziehen einen Teil ihrer Macht aus dem verbreiteten Glauben daran, dass ihnen übernatürliche Kräfte zukommen.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Zu der Negativ-Feststellung betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, auf seine Person bezogenen Fluchtgründe:
Eingangs ist darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer bei den niederschriftlichen Einvernahmen nicht möglich war, den Namen der Geheimgesellschaft, der sein Vater angeblich angehörte und die ihn als ältesten Sohn seines Vaters als Mitglied anwerben wollten, anzugeben. Dies ist umso unverständlicher, als er mit dem Vater über lange Zeit zusammenlebte und der Umstand, dass er sich dem Bunde anschließen hätte sollen und durch seine Weigerung mit dem Tode bedroht worden ist, ein wohl einschneidendes Erlebnis im Leben eines Menschen darstellt. In diesem Zusammenhang fällt weiter auf, dass der Beschwerdeführer über keine Kenntnisse über den Kult verfügte.
Auffällig war auch im Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich im Hinblick auf die Liste, die ihm von Mitgliedern des Geheimkultes gezeigt worden wäre (und in der auch sein Name stand) in Widersprüche verwickelte. So gab er anlässlich der Niederschrift vor dem Asylgerichtshof am 22.01.2009, Seite 3, an, dass sein Vater am 00.00.2007 begraben wurde. Am selben Tag (nach dem Begräbnis) hätten ihm die Leute des Geheimbundes ein Buch gezeigt, in dem auch sein Name gestanden wäre. Am 18.03.2008 brachte er widersprüchlich dazu vor (siehe AS 105 und 107), dass zwei Männer zu ihm gekommen wären, die ihm sagten, dass er die Rolle seines Vaters antreten müsse. Sie hätten ihm eine Mappe gezeigt, in der sein Name stand. Sein Vater wäre damals noch nicht begraben gewesen und er habe zu den Männern gesagt, dass sie den Leichnam des Vaters nicht berühren durften. Aus der Niederschrift vor dem Asylgerichtshof ist hiezu ersichtlich, dass der Beschwerdeführer immer wieder versuchte, den Hinweisen auf die Widersprüchlichkeit dieses Vorbringens auszuweichen.
Völlig widersprüchlich stellt sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Inhaltes des Miniatursarges dar. So brachte er am 30.01.2008 vor, dass sich in dem Sarg ein Ring mit einem Skelettmotiv sowie ein schwarzes und rotes Gewand als auch eine schwarze und rote Kordel befunden hätten. Anlässlich der Niederschrift vor dem Bundesasylamt am 18.03.2008 (AS 113) brachte er dazu befragt vor, dass sich in dem Sarg ein schwarzes langes Kleid, ein roter Stoffgürtel und ein Ring mit einem Menschenkopf befunden hätten. Sonst hätte sich nichts im Sarg befunden außer einem Zettel, auf dem sein Name stand. Vor dem Asylgerichtshof führte er am 22.01.2009 dazu widersprüchlich aus (siehe Seite 4 der Niederschrift), dass sich in dem Sarg noch ein ca. 20cm langer Knochen befunden hätte. Das sei der wertvollste Inhalt gewesen, das, was Stärke beweise.
Schon diese widersprüchlichen Aussagen machen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht selbst erlebt hat und versucht, durch sein konstruiertes Vorbringen die Behörde zu täuschen.
Auch was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die Angehörigen könnten ihn überall in Nigeria finden, handelt es sich - unbeschadet der subjektiven Befürchte und Ängste des Beschwerdeführers - vor dem Hintergrund der zitierten Berichte bezüglich der Ausweichmöglichkeiten um offensichtlich realitätswidrige Behauptungen.
Im Übrigen deuten die Feststellungen zu traditionellen Religionsgemeinschaften und Geheimgesellschaften in Nigeria darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, dass traditionelle Religionsgemeinschaften bzw. Geheimgesellschaften in der Regel keinen Zwang zum Beitritt ausüben, die Verweigerung des Beitrittes keine lebensbedrohende Folgen hat und es zu keinen rituellen Tötungen mehr kommt.
Zusammenfassend ist die erkennende Behörde zur Auffassung gelangt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Tötung wegen seiner Weigerung, dem Geheimbund beizutreten, die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers könnten nicht getroffen werden, weil dieser im Zuge des Verfahrens kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorgelegt hat.
Der Reiseweg von Nigeria nach Österreich konnte nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer nur allgemeine, nicht objektivierbare Angaben macht.
Die Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Nigeria gründen sich auf die der Verhandlungsschrift vom 22.01.2009 angeschlossenen Berichte A-D. Diesen Berichten ergibt sich, dass die nigerianische Staatsgewalt - abgesehen von zeitlich und lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen verfeindeter ethnischer oder religiöser Gruppen - grundsätzlich funktionsfähig ist. Die Feststellungen zu internen Fluchtmöglichkeiten innerhalb Nigerias gründen sich auf Beilage A., Seite 18, Punkt 3.
Die Feststellungen zu den in Nigeria verbreiteten Kultgemeinschaften und Geheimgesellschaften gründen sich auf den von Accord verfassten Bericht Nigeria, Beilage E. Es ergibt sich daraus, dass Personen, die sich den traditionellen Kultgemeinschaften nicht anschließen wollen, zwar ausgegrenzt werden können, aber keine Bedrohung ihres Lebens befürchten müssen. Den Berichten sind keine aktuellen Feststellungen zu rituellen Tötungen zu entnehmen.
Rechtlich wird folgendes erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 hat über die Berufung, die gemäß § 23 AsylGHG nunmehr als Beschwerde zu gelten hat, der Asylgerichtshof zu entscheiden. Da keine der in § 61 Abs. 3 AsylG angeführten Ausnahmen vorliegt, hat der Asylgerichtshof in einem Senat von zwei Richtern zu entscheiden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art. 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl. z.B. vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl. VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs. 6 leg cit.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z.B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Nigeria zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Auch die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG verfügte Ausweisung erweist sich als rechtsrichtig. Die in § 10 Abs. 2 AsylG normierten Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer über kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht verfügt. Es wurde vom Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsintensität im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einer in Österreich lebenden Person behauptet. Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.
Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die auf eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich hindeuten. Der Beschwerdeführer ist erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die nunmehrige Ausweisung einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt, so gelangt die erkennende Behörde im Hinblick auf diese Umstände (kein Anhaltspunkt für besondere Integration, erst kurzer Aufenthalt) doch zum Ergebnis, dass die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das wirtschaftliche Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) die Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegen, dies auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er nur über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber verfügt und das Land im Falle einer negativen Verfahrensbeendigung zu verlassen hat.