TE OGH 2009/2/24 10Ob10/09g

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Saskia P*****, geboren am 17. Mai 2000, und Rebecca P*****, geboren am 8. Jänner 2002, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung Bezirke 12, 13 und 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15), infolge Rekurses der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. November 2008, GZ 42 R 520/08v, 42 R 521/08s-U-49, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom 25. August 2008, GZ 2 P 197/06f-U-37 und

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, Erhebungen über den Tag der Postaufgabe des Revisionsrekurses der Minderjährigen vom 3. 12. 2008 (ON U-53) durchzuführen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Rekursgerichts vom 4. 11. 2008 (ON U-49) wurde dem Vertreter der Minderjährigen am Donnerstag, den 20. 11. 2008, zugestellt. Der letzte Tag der 14-tägigen Revisionsrekursfrist war somit Donnerstag, der 4. 12. 2008. Am Freitag, den 5. 12. 2008, langte beim Erstgericht ein Revisionsrekurs der Minderjährigen ein. Diesem Schriftsatz ist ein Kuvert angeschlossen, aus welchem allerdings der Tag der Postaufgabe des Rechtsmittels nicht ersichtlich ist. Auch der Eingangsvermerk des Erstgerichts enthält keine Angabe über den Tag der Postaufgabe. Im diesbezüglichen Vorlagebericht (ON U-57) ist nur vermerkt, dass das Rechtsmittel „mittels eines Schriftsatzes im Postweg am 5. 12. 2008 eingebracht wurde". Da für die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels der Tag der Postaufgabe maßgebend ist, sich dieser Tag aber aus dem Akt nicht feststellen lässt, wird das Erstgericht darüber entsprechende Erhebungen durchzuführen haben. Nach Vornahme der Erhebungen ist der Akt im direkten Weg dem Obersten Gerichtshof wieder zur Entscheidung vorzulegen.

Anmerkung

E9001810Ob10.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00010.09G.0224.000

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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