Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Gen. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Renee F*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, wegen 63.170,58 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 11. März 2008, GZ 21 R 202/07z-46, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte zog mit dem (am 29. 1. 2009 beim Obersten Gerichtshof eingelangten) Schriftsatz vom 26. 1. 2009 seine dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurück. Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T3]; 10 ObS 50/07m mwN).
Anmerkung
E9013710Ob90.08wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00090.08W.0224.000Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009