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L37166 Kanalabgabe Steiermark;Norm
KanalabgabenG Stmk 1955 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des GR in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 1996, Zl. 7 - 481 - 78/96 - 3, betreffend Kanalisationsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Gaishorn am See, 8783 Gaishorn am See), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. September 1994 wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft verpflichtet, die Abwässer der Liegenschaft auf eigene Kosten unter näher angeführten Bedingungen und Auflagen in das öffentliche Kanalnetz der mitbeteiligten Marktgemeinde einzuleiten. In der Folge wurde im Bescheid festgehalten, dass der Hausanschluss - falls dies noch nicht geschehen sei - bis spätestens 15. Oktober 1994 herzustellen sein werde. Weiters wurde unter anderem ausgesprochen, dass in den gegenständlichen Hauskanal unter keinen Umständen Oberflächenwässer eingeleitet werden dürften. Dieser Bescheid vom 16. September 1994 erwuchs nach dem Akteninhalt in Rechtskraft.
1.2. Mit dem Kanalabgabenbescheid (gleichfalls) vom 16. September 1994 schrieb der Bürgermeister der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer als Eigentümer dieser Liegenschaft einen einmaligen Kanalisationsbeitrag für den Neubau der Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Marktgemeinde in der Höhe von S 307.449,-- (inklusive 10 % USt) vor. Der Bemessung wurde unter anderem eine Erdgeschoßfläche der auf der Liegenschaft bestehenden Gebäude im Ausmaß von 1714,71 m2 zu Grunde gelegt.
1.3. Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid mit seiner Berufung vom 24. Oktober 1994. In dieser stellte er den Antrag auf "Herabsetzung der Bemessungsgrundlage der verbauten Fläche für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages (Kanalanschlussgebühr) auf 320,03 m2". Die Nebengebäude (Garagen, Holzlager, Möbellager und Produktionshalle im Gesamtausmaß von 1459 m2) verfügten über keinen eigenen Wasseranschluss aus dem öffentlichen Versorgungsnetz. Es fielen auch "daraus folgend" keine Schmutzwässer an, die entsorgt werden müssten, weshalb diese Flächen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden seien.
1.4. Mit Bescheid vom 12. April 1996 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Die Flächengrundlagen entsprächen den tatsächlichen Maßen. Auch Gebäudeflächen, die nicht über einen eigenen Wasser- und Kanalanschluss verfügten, unterlägen der Abgabenpflicht hinsichtlich des einmaligen Kanalisationsbeitrages.
1.5. Der Beschwerdeführer brachte in seiner dagegen erhobenen Vorstellung vom 26. April 1996 vor, ein Anschluss von Nebengebäuden an die Kanalanlage solle nicht erfolgen, wenn von diesen keine Schmutz- und Regenwässer abgeleitet würden. Auf Grund des vorgesehenen Kanalsystems würden Regenwässer von den hier gegenständlichen Nebengebäuden nicht entsorgt. Überdies dürfe für die Nebengebäude (Garagen, Holz- und Möbellager sowie Produktionshalle) nicht der volle Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben werden; es widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn gleichwertige andere Gebäudeteile wie Keller nur mit der halben Bemessungsgrundlage angesetzt würden. Wenn überhaupt, könne für die Flächen der Nebengebäude "nur die halbe Bemessungsgrundlage zum Ansatz gebracht werden". Für die Bemessung der Kanalanschlussgebühr dürfe nur das Bürogebäude, von dem Schmutzwässer anfallen könnten, herangezogen werden.
1.6. Mit ihrem Bescheid vom 1. Oktober 1996 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Zwar sei der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Frage der Anrechnung der strittigen Gebäudeteile unzureichend begründet, doch hätten die Gemeindebehörden "offensichtlich die Rechtsauffassung vertreten, dass die durch eine angebaute Garage verbundenen Gebäudeteile (Betriebsgebäude mit Lagerhalle und Ausstellungshalle bzw. Bürotrakt) als selbstständige Gebäude zu werten" seien. Dies sei unter Berücksichtigung der vorgelegten Baupläne deswegen gerechtfertigt, weil die Garage auf Grund eigener Seitenwände baulich allein bestehen könne und überdies mangels Öffnungen in den Seitenwänden eine ineinander greifende betriebliche Nutzung nicht möglich sei und daher die verschiedenen Baukörper keine funktionelle Einheit bildeten. Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes sei der Kanalisationsbeitrag für eine bestimmte Liegenschaft auch dann zu entrichten, wenn nur eines oder einige der darauf errichteten Gebäude anschlusspflichtig seien; schon deshalb komme es nicht darauf an, dass nach der Behauptung des Beschwerdeführers in einigen Gebäudeteilen kein Schmutzwasser anfalle. Die Abgabenbehörden hätten daher zu Recht die gesamte verbaute Fläche der auf der Liegenschaft errichteten Bauwerke berücksichtigt und mit dem Faktor 1 multipliziert.
Dem Vorbringen des Vorstellungswerbers (Beschwerdeführers), die in § 4 Abs. 1 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz bestimmte Berechnungsart des Kanalisationsbeitrages für die einzelne Liegenschaft sei unsachlich geregelt, weil sie sich nicht nach der Inanspruchnahme und Belastung des Kanals richte und dem Verursacherprinzip nicht ausreichend Rechnung getragen werde, hielt die belangte Behörde entgegen, der Gesetzgeber sei durch das auch ihn bindende Gleichheitsgebot zwar gehalten, zur Berechnung des Ausmaßes der Kanalisationsbeiträge für die einzelnen Liegenschaften einen der Sache nach gerechtfertigten Maßstab vorzusehen, dieser Maßstab müsse aber nicht für alle Fälle der Beitragsleistung in unmittelbarer Beziehung zur Inanspruchnahme der Kanalanlage stehen. Dem Gesetzgeber stünden für die Regelung der Bemessung des Kanalisationsbeitrages verschiedene Wege offen; der im Kanalabgabengesetz 1955 gewählte Weg sehe einen objektiven Bemessungsschlüssel vor, gegen dessen Sachlichkeit keine Bedenken bestünden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1977, B 71/76).
1.7. Mit Beschluss vom 30. September 1997, B 4239/96-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
1.8. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seiner - ergänzten - Beschwerde in seinem Recht auf Nichtvorschreibung des Kanalisationsbeitrages sowie in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als mitbeteiligte Partei beigezogene Marktgemeinde hat sich vor dem Gerichtshof nicht geäußert.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides vor, gemäß § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 bestünde unter anderem für untergeordnete Nebengebäude eine Ausnahme von der Anschlusspflicht. Dies gelte auch für Regenwässer, wenn die Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich sei bzw. erfolge. Gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Gesetzes bestünde die Anschlusspflicht überhaupt nur für Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stünden oder ihm eng benachbart seien und wenn Schmutz- und Regenwässer anfielen. Nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut seien daher Nebengebäude (wie Garagen, Hallen, Lager) "nur dann zu veranschlagen, wenn denkmöglich Schmutz- oder Regenwässer" anfielen. Nachdem in dem vorliegenden Hauskanal keinerlei Oberflächenwässer eingeleitet werden dürften und würden, könne mit dem Bestehen von Regenwässern die Anschlusspflicht und damit die Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages nicht begründet werden. Da sich in den in die Bemessungsgrundlage einbezogenen Gebäuden auch kein Wasseranschluss, keine sanitären Anlagen oder sonstige Einleitungen in das öffentliche Kanalnetz befänden, seien diese Gebäude gemäß § 4 Abs. 1 Kanalgesetz in Verbindung mit § 2 Kanalabgabengesetz nicht bei der Ermittlung des Kanalisationsbeitrages zu berücksichtigen. Im Bescheid betreffend die Anschlusspflicht sei nur die grundsätzliche Anschlusspflicht der Liegenschaft behandelt, jedoch nicht ausgesprochen worden, für welche Gebäude diese Anschlusspflicht bestehe. Demgemäß könne ein Kanalisierungsbeitrag nur für das Bürogebäude, in dem Schmutzwässer anfielen, eingehoben werden, während bei den sonstigen im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gebäuden mangels Anfalles von Schmutzwasser keine Einleitungspflicht bestehe und daher auch kein Kanalisierungsbeitrag eingehoben werden dürfe.
2.2. Auszugehen ist vom Steiermärkischen Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79 (in der Folge: Stmk KanalG). Die für die Beurteilung des Beschwerdefalles in Betracht kommenden Bestimmungen der Abs. 1 und 5 des § 4 leg. cit. lauten wie folgt:
"(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Nebengebäude). ...
...
(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zB zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen."
Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71 in der Fassung LGBl. Nr. 80/1988, ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht. Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ist gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz leg. cit. der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlusspflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluss zu leisten.
Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 leg. cit. aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz, wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet werden; Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl eingerechnet.
2.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 1999, Zl. 96/17/0429, mit weiteren Nachweisen) erkennt, entfaltet ein die Anschlusspflicht feststellender Bescheid Bindungswirkung für die Abgabenbehörden.
Die mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. September 1994 hinsichtlich "der Abwässer der Liegenschaft" ausgesprochene Anschlussverpflichtung erstreckte sich auch auf die Bauwerke des Beschwerdeführers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind (Hof- und sonstige Nebengebäude), wie sich sowohl aus § 4 Abs. 1 zweiter Satz Stmk KanalG 1988 als auch aus § 5 Abs. 1 zweiter Satz des im Anschlusspflichtbescheid unzutreffender Weise zitierten Stmk Kanalgesetz 1955, LGBl. Nr. 70, ergibt.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 4 Abs. 5 Stmk KanalG bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung nach dieser Bestimmung die Erlassung eines entsprechenden Bescheides der Baubehörde voraussetzt. Solange ein solcher - wie im Beschwerdefall unbestritten - nicht existiert, stehen der Beurteilung der Anschlusspflicht durch die Abgabenbehörden die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen nicht entgegen (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 30. August 1999 mit weiteren Nachweisen).
Soweit also der Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Stmk KanalG - davon ausgeht, eine Anschlusspflicht hinsichtlich der Zubauten (Nebengebäude) bestehe nicht, ist auf die insoweit bindende Feststellung der Anschlusspflicht durch den Bescheid vom 16. September 1994 sowie den Umstand zu verweisen, dass ein Bescheid, in dem das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 4 Abs. 5 Stmk KanalG ausgesprochen wurde, nicht existiert.
2.4. Die Beschwerdeausführungen betreffend die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften befassen sich mit den - nach Ansicht des Beschwerdeführers - im Hinblick auf das (Nicht)Vorliegen der Anschlussverpflichtung zu treffenden Feststellungen; da insofern - wie oben (Punkt 2.3.) - von der Bindungswirkung des die Anschlussverpflichtung aussprechenden Bescheides auszugehen ist, war auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen.
Im Übrigen wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt, sodass der Verwaltungsgerichtshof von dessen Zutreffen ausgeht.
2.5. Ist aber demnach auch die Fläche der Nebengebäude der Abgabenbemessung zu Grunde zu legen (vgl. den ähnlich gelagerten Sachverhalt, der in dem bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 30. August 1999 zu beurteilen war), kann die von den Abgabenbehörden vorgenommene Festsetzung nicht als rechtswidrig erkannt werden; auch die Beschwerde enthält insoweit keine Argumente. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften sind aus Anlass des Beschwerdefalles beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden (vgl. auch den erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1997 in dieser Beschwerdesache).
3.1. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
3.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 19. März 2001
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997170453.X00Im RIS seit
26.07.2001