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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13c Abs2 idF 2001/I/086 impl;Rechtssatz
Der Begriff "abermals" in § 13c Abs. 2 GehG ist dahingehend auszulegen, dass er sich auf die Wortfolge "eine Dienstverhinderung" (aus welcher der in der Folge genannten Ursachen auch immer) bezieht, nicht aber etwa ausschließlich auf die in der Folge erstgenannte Ursache "durch Krankheit".
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120062.X02Im RIS seit
17.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009