RS Vwgh 2009/2/4 2008/12/0023

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2001/I/047;

Rechtssatz

Nach dem insofern klaren Wortlaut des § 43 Abs. 1 erster Satz LDG 1984, hat die Jahresnorm der bundesgesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum zu entsprechen. Bei der Berechnung der Jahresnorm ist somit nicht vom (durchschnittlichen) Regelfall, sondern von der tatsächlichen Dauer des Schuljahres auszugehen. Dauert das Schuljahr aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen länger als ein Kalenderjahr, ist daher die (nach bundesrechtlichen Vorschriften bestimmte) Dienstzeit eines Bundesbediensteten zu ermitteln und die Jahresnorm entsprechend festzusetzen; in diesem Fall kann sich auch die nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 zu erbringende Verpflichtung erhöhen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf die Anordnung des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 43 Abs. 1 LDG 1984, welche - wie auch die Materialien zeigen - dahin zu deuten ist, dass bei der Ermittlung der Jahresnorm der Umstand, dass an bundesgesetzlich angeordneten Feiertagen die Dienstleistung für Bundesbeamte entfällt, zu berücksichtigen ist (was wiederum zu einer Verminderung der Jahresnorm und damit der nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 zu erbringenden Verpflichtung führen kann).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120023.X01

Im RIS seit

17.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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