RS Vwgh 2009/2/4 2008/12/0062

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BKUVG §90 Abs1 idF 1979/534;
GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086 impl;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2 idF 2001/I/047;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass § 13c Abs. 1 GehG den Begriff "Dienstunfall" im Verständnis des § 90 B-KUVG gebraucht. Demnach wird als "Unfall" ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein (vgl. hiezu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. September 2004, 10 Ob S 71/04w = SSV-NF 18/81, sowie das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2004, Zl. 99/12/0321). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof in dem eben zitierten Urteil die Auffassung vertreten, dass eine Hepatitisinfektion als Folge einer freiwilligen Blutplasmaspende einen "Unfall" darstellen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es zunächst jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine allein durch eine zeitlich isolierbare Aufnahme verdorbener Nahrung herbeigeführte Darminfektion gleichfalls als "Unfall" qualifiziert werden könnte. Das für einen Dienstunfall erforderliche Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges im Verständnis des § 90 Abs. 1 B-KUVG setzt jedoch stets einen inneren Zusammenhang der unfallverursachenden Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis voraus (vgl. hiezu etwa die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2001, 10 Ob S 120/01x). Für die Frage, wann ein solcher innerer Zusammenhang vorliegt, kann auch auf die Rechtsprechung zu der dem § 90 B-KUVG insofern vergleichbaren Bestimmung des § 175 ASVG zurückgegriffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120062.X04

Im RIS seit

17.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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