RS Vwgh 2009/2/4 2008/12/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §57 Abs1;
LDG 1984 §57 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/12/0103 E 4. Februar 2009

Rechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Supplierunterricht "mit Stillarbeit" oder das Zusammenlegen von Gruppen in Integrationsklassen eine gewisse Beeinträchtigung des Unterrichtszweckes und damit auch eine solche der diesem Unterrichtszweck dienenden dienstlichen Interessen mit sich bringt. Unter "zwingenden dienstlichen Erfordernissen" dürfen aber nur wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2007/12/0087). Die Intensität eines zwingenden dienstlichen Erfordernisses erreichen bei einem Tag der Dienstabwesenheit ohne Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation die von der Behörde ins Treffen geführten Gründe freilich nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120102.X04

Im RIS seit

13.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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