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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/12/0103 E 4. Februar 2009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0239 E 5. September 2008 RS 2Stammrechtssatz
Aus § 57 Abs. 1 LDG 1984 folgt, dass eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub im Wege einer Ermessensentscheidung das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder eines sonstigen besonderen Anlasses darstellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1994, Zl. 90/12/0223 zum inhaltsgleichen § 74 BDG 1979). Diese eben zitierten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind striktrechtlich auszulegen. Die Prüfung, ob die in § 57 Abs. 1 LDG 1984 umschriebene Einstiegsvoraussetzung vorliegt, stellt somit selbst keine Ermessensentscheidung dar, sondern erfolgt im gebundenen Bereich. Gleiches gilt für die Beurteilung, ob die in § 57 Abs. 3 LDG 1984 umschriebenen Umstände einer Ermessensübung entgegen stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0162 zu § 74 BDG 1979). Eine derartige Ermessensentscheidung hat sich - abgesehen von der "allgemeinen" Ermessensrichtlinie, wonach mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubs ein strenger Maßstab anzulegen ist - von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 15. April 2005).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120102.X02Im RIS seit
13.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009