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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;Rechtssatz
Da nach § 43 Abs. 1 LDG 1984 dem landesgesetzlich zuständigen Organ grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum lediglich in Ansehung der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung nach § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 zukommt, während sich aus der so festgelegten Stundenzahl die Verpflichtungen im Aufgabenbereich nach Z. 2 bzw. 3 leg. cit. rechnerisch ergeben, ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass lediglich die Festlegung hinsichtlich des Bereiches A in dem zitierten Erlass bindend ist. Die fehlerhafte Errechnung eines zu hohen Differenzbetrages nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 in dem zitierten Erlass hindert die Dienstbehörde demgegenüber nicht, im Einzelfall bei der Bemessung einer Vergütung von Mehrleistungen von dem richtigerweise als Normalleistung zu erbringenden Differenzbetrag im Aufgabenbereich C auszugehen. Von dem oben umschriebenen Grundsatz bestünde nur dann eine Ausnahme, wenn durch das landesgesetzlich zuständige Organ von der Ermächtigung nach § 50 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 letzter Satz LDG 1984 ausnahmsweise Gebrauch gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120023.X04Im RIS seit
17.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009