RS Vwgh 2009/2/4 2008/12/0023

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z2 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs2 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2001/I/047;

Rechtssatz

Da nach § 43 Abs. 1 LDG 1984 dem landesgesetzlich zuständigen Organ grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum lediglich in Ansehung der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung nach § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 zukommt, während sich aus der so festgelegten Stundenzahl die Verpflichtungen im Aufgabenbereich nach Z. 2 bzw. 3 leg. cit. rechnerisch ergeben, ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass lediglich die Festlegung hinsichtlich des Bereiches A in dem zitierten Erlass bindend ist. Die fehlerhafte Errechnung eines zu hohen Differenzbetrages nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 in dem zitierten Erlass hindert die Dienstbehörde demgegenüber nicht, im Einzelfall bei der Bemessung einer Vergütung von Mehrleistungen von dem richtigerweise als Normalleistung zu erbringenden Differenzbetrag im Aufgabenbereich C auszugehen. Von dem oben umschriebenen Grundsatz bestünde nur dann eine Ausnahme, wenn durch das landesgesetzlich zuständige Organ von der Ermächtigung nach § 50 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 letzter Satz LDG 1984 ausnahmsweise Gebrauch gemacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120023.X04

Im RIS seit

17.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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