RS Vwgh 2009/2/4 2008/12/0062

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §13c Abs2 idF 2001/I/086 impl;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2 idF 2001/I/047;
StGG Art2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 13c Abs 2 GehG in der hier vertretenen Auslegung vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes. Dieser gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System u.a. des Besoldungsrechts derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dem einfachen Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, VfSlg 16513/2002). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die - im Dienst- und Besoldungsrecht im Übrigen des Öfteren vorkommende - Ungleichbehandlung von Unfällen und Krankheiten keine verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die Ungleichbehandlung zwischen Dienstunfällen einerseits und anderen Unfällen bzw. Krankheiten, andererseits. Die sachliche Rechtfertigung liegt hier im Dienstbezug des klar abgrenzbaren Unfallsereignisses, welcher den Dienstunfall auszeichnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120062.X03

Im RIS seit

17.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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