RS Vwgh 2009/2/4 2008/12/0023

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2001/I/047;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn die Dienstbehörde bei der Entscheidung über die zustehende Abgeltung für Mehrdienstleistungen in ihrer rechtlichen Beurteilung eine zutreffend berechnete (gegenüber der im Erlass der zuständigen Bundesministerin bezifferten höhere) Jahresnorm heranzieht. Die diesbezügliche Berechnung ist jedoch im Bemessungsbescheid jedenfalls darzustellen und zu begründen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBegründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120023.X02

Im RIS seit

17.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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