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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn die Dienstbehörde bei der Entscheidung über die zustehende Abgeltung für Mehrdienstleistungen in ihrer rechtlichen Beurteilung eine zutreffend berechnete (gegenüber der im Erlass der zuständigen Bundesministerin bezifferten höhere) Jahresnorm heranzieht. Die diesbezügliche Berechnung ist jedoch im Bemessungsbescheid jedenfalls darzustellen und zu begründen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBegründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120023.X02Im RIS seit
17.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009