RS Vwgh 2009/2/4 2008/12/0052

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §39;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/12/0078 E 5. September 2008 RS 3(Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung kommt es nicht darauf an, wie sie sich selbst "deklariert", sondern auf ihren tatsächlichen rechtlichen Gehalt. Ob eine Versetzung vorliegt, die nur unter den Voraussetzungen des § 38 BDG 1979 (durch Bescheid) verfügt werden darf, richtet sich somit nicht danach, ob sie sich selbst als solche "deklariert", sondern ob dadurch ihrem normativen Gehalt entsprechend eine DAUERNDE Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgt. Diese auf den tatsächlichen rechtlichen Gehalt einer Personalmaßnahme abstellende Auffassung liegt auch ersichtlich der (im vorliegenden Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission zu Grunde, wonach über die strittige Abgrenzung zwischen Dienstzuteilung und Versetzung im Einzelfall durch die Berufungskommission zu entscheiden ist, wobei voraussetzungsgemäß die zu prüfende Personalmaßnahme nicht nach ihrer "Selbstdeklaration", sondern nach ihrem tatsächlichen Gehalt anhand der gesetzlichen Bestimmungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120052.X03

Im RIS seit

12.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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