RS Vwgh 2009/2/4 2008/12/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LDG 1984 §57 Abs1;
LDG 1984 §57 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/12/0103 E 4. Februar 2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0047 E 26. Mai 2003 RS 1(Hier anstelle der letzten beiden Sätze: Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde zu Recht eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin getroffen; auch die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erweist sich aus diesem Grund als zulässig (vgl. in diesem Zusammenhang zu einer ähnliche Konstellation auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2000/12/0047)).

Stammrechtssatz

Bereits die Entscheidung der belangten Behörde ist zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem der Zeitraum des vom Beschwerdeführer beantragten Sonderurlaubes verstrichen war. Ungeachtet dessen, dass die Erteilung des beantragten Sonderurlaubes inhaltlich wegen Zeitablaufes nicht mehr in Frage gekommen ist, hat eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auf Grund der Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren in der Sache bestanden. Im Übrigen ist zu bedenken, dass im Hinblick auf den im Regelfall gegebenen zeitlichen Ablauf derartiger Verfahren die verbleibende Zeitspanne jedenfalls bei einem zweiinstanzlichen Verfahren kaum jemals ausreichen wird, vor Verstreichen des beantragten Sonderurlaubes eine letztinstanzliche Entscheidung bzw. eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen zu können. Für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beurteilende Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers ist darüber hinaus zu bedenken, dass der Beschwerdeführer noch dem Dienststand angehört und damit die Möglichkeit einer Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für ihn gegeben ist. Weiters wäre für den Fall einer positiven Ermessensübung im Beschwerdefall im Hinblick auf die seinerzeit durch den Beschwerdeführer erfolgte Heranziehung von Erholungsurlaub an Stelle von Sonderurlaub eine Ersatzleistung durch Urlaubstage denkbar. Daher Beschwerde dem Grunde nach zulässig.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120102.X01

Im RIS seit

13.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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