RS Vwgh 2009/2/24 2008/22/0383

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/22/0384 2008/22/0386 2008/22/0385

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen des Fremden, die wirtschaftliche und soziale Situation in Mazedonien sei katastrophal, die medizinische Versorgung von Kleinkindern und Babys nicht entsprechend gewährleistet und es gebe keine Wohnmöglichkeit und auch keine Chance für ihn, eine Arbeit zu finden, wurde nicht aufgezeigt, inwieweit sich für ihn seit der Erlassung des Bescheides der Asylbehörde (vom Februar 2004) die Lebenssituation in Mazedonien und damit die für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG maßgeblichen Sachverhaltselemente wesentlich geändert hätten.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220383.X01

Im RIS seit

08.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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