RS Vwgh 2009/2/24 2008/22/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art13;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs1 litc;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs4;
EURallg;
NAG 2005 §10 Abs3 Z4;
NAG 2005 §20 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/22/0088 2008/22/0090 2008/22/0089

Rechtssatz

§ 20 Abs. 4 NAG 2005 stellt - anders als § 10 Abs. 3 Z 4 NAG 2005 -

nur auf eine Abwesenheit vom Gebiet des EWR ab und ist im Zusammenhang mit Artikel 9 Abs. 1 lit. c Richtlinie 2003/109/EG, dessen Umsetzung diese Bestimmung dient (so ausdrücklich in der RV 952 BlgNR 22 GP 129; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0863), zu lesen. Gemäß diesem ist ein Drittstaatsangehöriger nicht berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht vom Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. Infolge dessen ist auch bei der Interpretation des § 20 Abs. 4 NAG 2005 darauf Bedacht zu nehmen. Somit führt aber nach § 20 Abs. 4 NAG 2005 nicht jede länger als zwölf Monate dauernde Abwesenheit vom Bundesgebiet zum Erlöschen des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG", sondern nur eine solche, die in einem Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten liegt und der ein Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Grunde liegt. Demgegenüber stellt § 10 Abs. 3 Z 4 NAG 2005 nicht auf den (bloßen) Aufenthalt in außerhalb des Gebietes des EWR liegenden Staaten, sondern auf das Fehlen der Niederlassung in Österreich für einen Zeitraum von zumindest sechs Jahren ab. Sohin kann nun nicht davon gesprochen werden, sowohl § 10 Abs. 3 Z 4 NAG 2005 als auch § 20 Abs. 4 NAG 2005 würden von vornherein gleichgelagerte Sachverhalte umfassen, wenngleich es allerdings auch nicht ausgeschlossen ist, dass in manchen Sachverhaltskonstellationen sowohl der Tatbestand des § 10 Abs. 3 Z 4 NAG 2005 als auch jener des § 20 Abs. 4 NAG 2005 erfüllt sein kann, zumal sich auch aus Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG nicht ergibt, dass die dort in Unterabsatz 2 angeführte sechs Jahre lange Abwesenheit (insofern stellt sich die in § 10 Abs. 3 Z 4 NAG 2005 auf das Fehlen der Niederlassung abstellende Regelung sogar günstiger im Sinne des Art. 13 Richtlinie 2003/109/EG dar als jene des Art. 9 Abs. 4 Unterabsatz 2 leg. cit., nach der schon das Fehlen des Aufenthalts hinreichend wäre) auf einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat beruhen müsste.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220087.X04

Im RIS seit

23.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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