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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Z2 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0190 E 27. Jänner 2009 RS 2(Hier: der Fremde war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides 23 Jahre alt)Stammrechtssatz
Ein Fremder, der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides mehr als 24 Jahre alt war und dem von seinem österreichischen Adoptivvater kein Unterhalt gewährt wurde, ist nicht Familienangehöriger iSd Bestimmung des Art. 2 Z. 2 lit. c der Richtlinie 2004/38/EG. Da somit der Fremde gar nicht Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie ist, ist der vorliegende Fall auch von den dem hg Beschluss vom 2. Oktober 2008, 2008/18/0507, zugrunde liegenden gleichheitsrechtlichen Bedenken zu § 57 NAG 2005 nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220215.X01Im RIS seit
19.03.2009Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011