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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/22/0088 2008/22/0090 2008/22/0089Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0403 B 22. April 2008 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechtes, dessen Verletzung möglich ist. Fehlt es an der Möglichkeit der (behaupteten) Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation. Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist an Hand des Gesetzes zu beurteilen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220087.X01Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009