RS Vwgh 2009/2/24 2008/22/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/22/0088 2008/22/0090 2008/22/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0403 B 22. April 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechtes, dessen Verletzung möglich ist. Fehlt es an der Möglichkeit der (behaupteten) Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation. Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist an Hand des Gesetzes zu beurteilen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220087.X01

Im RIS seit

23.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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