Norm
StPO §173 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Aussage, Verdunkelungsgefahr dürfe nicht angenommen werden, wenn der Beschuldigte zu der befürchteten Verdunkelung „längst Gelegenheit" gehabt hätte, stellt eine - aus dem Gesetz nicht ableitbare - These dar und lässt sich mit der Entscheidung VfSlg 11.491/1987 des Verfassungsgerichtshofs (die sich mit dem Begriff der „Gefahr in Verzug" auseinandersetzt, ohne eine Aussage zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zu treffen) gerade nicht in Einklang bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124553Im RIS seit
20.03.2009Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010