Norm
ABGB §877Rechtssatz
Nach Wandlung hat eine Zug-um-Zug-Verurteilung über Einwand des Beklagten auch dann stattzufinden, wenn der Wandlungskläger bereits außergerichtlich vergeblich gegenseitige Rückabwicklung angeboten hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124557Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009