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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/22/0088 2008/22/0090 2008/22/0089Rechtssatz
Ein über die längste Zeit von einem Fremden nicht zu vertretender erzwungener Aufenthalt im Ausland kann sich bei der Abwägung nach Art. 8 MRK nicht als maßgeblich zu dessen Nachteil ausschlaggebend darstellen. Um keinen Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht herbeizuführen, wird bei der Abwägung auch Artikel 9 Abs. 5 Richtlinie 2003/109/EG gebührend Beachtung zu finden haben, der ausdrücklich festlegt, dass im Hinblick auf die Fälle des Artikel 9 Abs. 1 lit. c und des Abs. 4 Richtlinie 2003/109/EG die Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter durchzuführen haben, welches allerdings nach dem NAG 2005 nicht vorgesehen ist. Kann der Fremde ausnahmsweise aus Art. 8 MRK Rechte ableiten, so ist die Inlandsantragstellung gemäß § 74 NAG 2005 zuzulassen und eine Abweisung des von ihm gestellten Antrages nach § 21 Abs. 1 NAG 2005 nicht dem Gesetz entsprechend.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220087.X06Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009