RS Vwgh 2009/2/24 2008/22/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs1 litc;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs4;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs5;
EURallg;
MRK Art8;
NAG 2005 §10 Abs3 Z4;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/22/0088 2008/22/0090 2008/22/0089

Rechtssatz

Ein über die längste Zeit von einem Fremden nicht zu vertretender erzwungener Aufenthalt im Ausland kann sich bei der Abwägung nach Art. 8 MRK nicht als maßgeblich zu dessen Nachteil ausschlaggebend darstellen. Um keinen Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht herbeizuführen, wird bei der Abwägung auch Artikel 9 Abs. 5 Richtlinie 2003/109/EG gebührend Beachtung zu finden haben, der ausdrücklich festlegt, dass im Hinblick auf die Fälle des Artikel 9 Abs. 1 lit. c und des Abs. 4 Richtlinie 2003/109/EG die Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter durchzuführen haben, welches allerdings nach dem NAG 2005 nicht vorgesehen ist. Kann der Fremde ausnahmsweise aus Art. 8 MRK Rechte ableiten, so ist die Inlandsantragstellung gemäß § 74 NAG 2005 zuzulassen und eine Abweisung des von ihm gestellten Antrages nach § 21 Abs. 1 NAG 2005 nicht dem Gesetz entsprechend.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220087.X06

Im RIS seit

23.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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