RS Vwgh 2009/2/24 2008/22/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs4;
EURallg;
NAG 2005 §10 Abs3 Z4;
NAG 2005 §10 Abs3 Z5;
NAG 2005 §10 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/22/0088 2008/22/0090 2008/22/0089

Rechtssatz

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaketes 2005 (RV 952 BlgNR 22 GP 120) ist zu entnehmen, dass durch die Gegenstandslosigkeitsgründe der Z 3 und Z 4 des § 10 Abs. 3 NAG 2005 Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG "entsprechend" umgesetzt werden soll. Nicht in allen Fällen der Gegenstandslosigkeit nach § 10 Abs. 3 NAG 2005 kann davon ausgegangen werden, dass davon lediglich solche Sachverhalte erfasst werden sollen, in denen der Aufenthaltstitel nicht mehr benötigt wird, weil ein anderes Aufenthaltsrecht zur Verfügung steht. Dies mag zwar für die Fälle der Z 1 bis Z 3 des § 10 Abs. 3 NAG 2005 zutreffen. Für die Fälle des § 10 Abs. 3 Z 4 und Z 5 NAG 2005 kann dies hingegen mangels diesbezüglicher Hinweise im Gesetz nicht gesagt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220087.X03

Im RIS seit

23.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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