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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/22/0088 2008/22/0090 2008/22/0089Rechtssatz
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaketes 2005 (RV 952 BlgNR 22 GP 120) ist zu entnehmen, dass durch die Gegenstandslosigkeitsgründe der Z 3 und Z 4 des § 10 Abs. 3 NAG 2005 Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG "entsprechend" umgesetzt werden soll. Nicht in allen Fällen der Gegenstandslosigkeit nach § 10 Abs. 3 NAG 2005 kann davon ausgegangen werden, dass davon lediglich solche Sachverhalte erfasst werden sollen, in denen der Aufenthaltstitel nicht mehr benötigt wird, weil ein anderes Aufenthaltsrecht zur Verfügung steht. Dies mag zwar für die Fälle der Z 1 bis Z 3 des § 10 Abs. 3 NAG 2005 zutreffen. Für die Fälle des § 10 Abs. 3 Z 4 und Z 5 NAG 2005 kann dies hingegen mangels diesbezüglicher Hinweise im Gesetz nicht gesagt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220087.X03Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009