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21/06 Wertpapierrecht;Norm
BWG 1993 §5 Abs1 Z8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der JH KEG in K, vertreten durch Dr. H. G. Mayer & Dr. H. H. Toriser, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1/2, gegen den Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht vom 25. Mai 2000, Zl. W00353/2000-0380, betreffend Konzession für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 28. März 2000 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Konzession für die Erbringung von in § 1 Abs. 1 Z 19 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (im Folgenden: BWG), genannten Dienstleistungen, wobei sie sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996 (im Folgenden: WAG), berief.
Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgende Zeugnisse ihres als Geschäftsleiter vorgesehenen persönlich haftenden Gesellschafters vor:
- Ein Meisterprüfungszeugnis der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft für Steiermark vom 20. Februar 1969
betreffend die bestandene Meisterprüfung im Büro
Maschinenmechaniker-Gewerbe;
- ein Zeugnis des Wirtschaftsförderungsinstitutes der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft Kärntens vom 20. Februar 1971
betreffend mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegte Elektronikkurse;
- ein Zeugnis des Wirtschaftsförderungsinstitutes der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten vom 22. Mai 1976,
betreffend die mit Erfolg abgelegte WIFI-Management-Akademie;
- ein Prüfungszeugnis der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Salzburg vom 4. Dezember 1991 betreffend die
bestandene Prüfung über den Befähigungsnachweis für das gebundene
Gewerbe des Vermögensberaters;
- ein Zeugnis der X-Bausparkasse, in welchem
bescheinigt wurde, dass der persönlich haftende Gesellschafter der Beschwerdeführerin als Organisationsleiter im Angestelltenverhältnis in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis 30. November 1992 tätig war;
-
ein Zeugnis des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten vom 19. November 1993 betreffend ein WIFI-Beratungs- und Verkaufskolleg, welches vom Komplementär der Beschwerdeführerin mit sehr gutem Erfolg abgelegt wurde;
-
ein Zeugnis der Y-Bank vom 1. April 1996 betreffend die Ausübung einer Tätigkeit als regionaler Anlagespezialist in der Zeit vom 1. Dezember 1993 bis 31. März 1996;
-
ein Zeugnis der K-Bank vom 31. Mai 1999 betreffend die Absolvierung einer Probezeit in der Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Mai 1996 als Bankangestellter im Vermögensanlageberatungsfach.
Mit Vorhalt vom 5. April 2000 brachte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie auf Grund der beigebrachten Unterlagen nicht davon ausgehe, dass der vorgesehene Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 3 WAG erfülle.
In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 13. April 2000 legte die Beschwerdeführerin dar, dass ihr Komplementär bei der X-Bausparkasse Organisationsleiter gewesen sei, wobei sein Aufgabenbereich in der Führung der freien und fix angestellten Mitarbeiter innerhalb seines Organisationsbezirkes gelegen gewesen sei. Die betreffenden Mitarbeiter hätten Verträge für Kapitalanlagen zu vermitteln gehabt, deren Schwerpunkte hauseigene Schuldverschreibungen, Lebensversicherungen und Bausparverträge betroffen hätten. Die Beschwerdeführerin verwies weiters auf Lehrtätigkeiten ihres Komplementärs im Volksschulbereich seit 1989 sowie Vortragstätigkeiten an allgemein bildenden höheren Schulen seit 1994. Schließlich wurde vorgebracht, dass der Komplementär der Beschwerdeführerin seit 1991 bei der A-Gesellschaft als freiberuflicher Mitarbeiter tätig sei. Seine Tätigkeit bestehe darin, Kapitalanlagen auf Basis von Investmentfonds zu vermitteln. Die Beschwerdeführerin legte in der Folge eine Bestätigung dieser Gesellschaft vom 19. April 2000 vor, in welcher erklärt wird, der Komplementär der Beschwerdeführerin habe im Dezember 1991 die Vermögensberaterprüfung abgelegt und sei in der Folge bis ca. 1998 für die A-Gesellschaft tätig gewesen. Er habe in dieser Zeit Investmentfonds an Kunden vermittelt. Die Vermittlungstätigkeit sei sehr verantwortungsbewusst ausgeübt worden. Die Transaktionen seien problemlos und exakt abgewickelt worden.
In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin Bestätigungen der A-Gesellschaft vor, aus welchen hervorging, dass der Komplementär der Beschwerdeführerin im Jahr 1997 US-$ 4.185,72 und S 17.224,23, im Jahr 1998 S 898,72 und im Jahr 1999 S 2.312,50 an Provisionen für Fondsvermittlungen erhalten habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2000 wies diese den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. März 2000 "gemäß § 13 Abs. 3 AVG" ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass der Komplementär der Beschwerdeführerin in der Zeit von Jänner 1990 bis November 1992 bei der X-Bausparkasse als Organisationsleiter (mit dem Aufgabenbereich Auf- und Ausbau einer Werbeorganisation), von Dezember 1993 bis März 1996 bei der Y-Bank als Angestellter in der Abteilung Privatkunden in der Landesdirektion Kärnten (als regionaler Anlagespezialist) sowie von April 1996 bis Mai 1996 bei der K-Bank als Vermögensanlageberater tätig gewesen sei. Seit Juni 1996 sei er arbeitslos. Die Beschwerdeführerin habe zwar behauptet, der vorgesehene Geschäftsleiter sei seit 1991 als freier Mitarbeiter bei der A-Gesellschaft tätig, was auch aus einer vorgelegten Bestätigung hervorgehe, freilich habe die Beschwerdeführerin lediglich Provisionsflüsse in den Jahren 1997 (in der Höhe von etwa S 60.000,--) und in den Jahren 1998 und 1999 (in der Höhe von insgesamt etwa S 3.000,--) nachweisen können. Mangels konkreter Nachweise (etwa durch Vorlage von Einnahmen-Ausgabenrechnungen) seien Tätigkeiten des Komplementärs der Beschwerdeführerin im Wertpapierbereich für die Jahre 1991 bis 1996 für die A-Gesellschaft nicht erwiesen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 WAG setze die Erteilung einer
Konzession voraus, dass der oder die Geschäftsleiter auf Grund
ihrer Vorbildung fachlich geeignet seien und die für die
Erbringung von Finanzdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften
und Erfahrungen hätten. Die erforderlichen Eigenschaften und
Erfahrungen könnten durch mehrjährige praktische Tätigkeit im
Wertpapierbereich und zusätzlich durch den nachgewiesenen Besuch
von einschlägigen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen erreicht
werden. Insbesondere seien sie als gegeben anzunehmen, wenn der
Konzessionswerber entweder
- über den Gewerbeschein für den Vermögensberater und
Verwalter von beweglichem Vermögen verfüge und eine mindestens
über drei Jahre ausgeübte einschlägige Tätigkeit als Angestellter
oder Selbstständiger im Wertpapierbereich nachweisen könne
oder
- drei Jahre in leitender Position bei einem
Unternehmen im Wertpapierbereich
oder
- fünf Jahre als Angestellter bei einem Unternehmen im
Wertpapierbereich
tätig gewesen sei.
Außer seinen mehr als vier Jahre zurückliegenden, insgesamt 30 Monate dauernden Tätigkeiten bei der Y- bzw. bei der K-Bank sowie der offenkundig bloß sporadischen Tätigkeit als freier Mitarbeiter der A-Gesellschaft in den Jahren 1997 bis einschließlich 1999, bei der er insgesamt lediglich ca. S 63.000,--
an Provisionseinnahmen erzielt habe, sei keine Berufserfahrung des Komplementärs der Beschwerdeführerin im Wertpapierbereich nachgewiesen worden. Insbesondere sei dessen Tätigkeit als Organisationsleiter in der Werbeorganisation der X-Bausparkasse in den Jahren 1990 bis 1992 keine solche im Wertpapierbereich. Ihm fehle daher die für die gewerbliche Erbringung von Finanzdienstleistungen erforderliche Qualifikation und Erfahrung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf fehlerfreie Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 3 WAG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Z 1 WAG sowie gemäß § 20 Abs. 4 WAG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 19 BWG verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 19 und § 20 Abs. 1 WAG lauten (auszugsweise):
"§ 1. (1) Zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben wird unter der Bezeichnung 'Bundes-Wertpapieraufsicht' (BWA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
...
§ 3. (1) Die BWA wird von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Direktor geleitet. Der Direktor hat aus den Dienstnehmern der BWA einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Zum Direktor und zu dessen Stellvertreter dürfen nur in den Bereichen des Börse- und Kapitalmarktwesens fachkundige Personen bestellt werden. ...
...
§ 5. (1) Der Direktor ist berechtigt, Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. ...
...
§ 19. (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, wer
1. eine oder mehrere der Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG gewerblich erbringt,
2.
kein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist und
3.
seine Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 nicht auf die §§ 9 ff BWG gründet.
...
(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 BWG anzuwenden.
...
§ 20. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
...
3. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;
..."
§ 20 Abs. 4 WAG sieht für Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG oder näher umschriebene Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG erleichterte Konzessionsvoraussetzungen vor. Die Konzessionsvoraussetzung des § 20 Abs. 1 Z 3 WAG ist hievon jedoch nicht betroffen.
In den Erläuterungen zur RV 369 BlgNR 20. GP, betreffend das WAG, heißt es im allgemeinen Teil (S. 55):
"Die Ausgliederung der Aufsicht über Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie in die neu zu errichtende Bundesanstalt für Wertpapieraufsicht ist aus einer Vielzahl von Gründen unbedingt erforderlich. So wäre es in der kurzen, bis zur Aufnahme dieser Aufsichtstätigkeiten zur Verfügung stehenden Frist nicht möglich, eine funktionsfähige staatliche Aufsicht im Bundesministerium für Finanzen selbst einzurichten, weil weder das erforderliche, entsprechend ausgebildete Personal noch die hard- und softwaremäßigen EDV-Voraussetzungen bereitgestellt werden könnten. Das Fachpersonal der Wertpapieraufsicht muss über beträchtliches Wissen im Bankwesen sowie über Derivate und ihren Markt verfügen;
..."
In den Erläuterungen zu § 5 WAG (a.a.O., S. 56) heißt es:
"Der Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge gibt die Möglichkeit, Personal mit Spezialwissen anzustellen, was angesichts des umfangreichen Meldewesens und der Notwendigkeit von dessen Auswertung insbesondere im EDV-Bereich von Bedeutung sein wird. ..."
Zu § 20 WAG heißt es in diesen Erläuterungen (a.a.O., S. 61):
"Die Konzessionsvoraussetzungen sind jenen des § 5 Abs. 1 BWG ähnlich."
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand das BWG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 25/2000 in Geltung.
§ 1 Abs. 1 Z 19, § 4 Abs. 3 Z 6 und § 5 Abs. 1 Z 8 BWG in der Fassung dieses Gesetzes nach der vorzitierten Novelle lauten:
"§ 1. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
...
19. die Erbringung folgender Dienstleistungen in Bezug auf Finanzinstrumente, sofern diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann (Finanzdienstleistungsgeschäft):
a) die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen;
b) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit
Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden;
c) die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum
Erwerb oder zur Veräußerung von einem oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente;
...
§ 4. ...
...
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
...
6. die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und
deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.
...
§ 5. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
...
8. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung
fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des
Kreditinstitutes erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen
haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus,
dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische
Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 sowie
Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines
Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige
leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und
Geschäftsart nachgewiesen wird;"
Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. März 2000 "gemäß § 13 Abs. 3 AVG" abgewiesen. Diese von der belangten Behörde im Spruch zitierte Bestimmung ermächtigt Behörden zur Zurückweisung schriftlicher Anbringen, welche mit Mängeln behaftet sind, falls ein diesbezüglicher Verbesserungsauftrag nicht zur rechtzeitigen Behebung des Mangels führt. Ein Mangel im Sinne dieser Bestimmung kann, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Begriff des Formmangels im Verständnis des § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ausgesprochen hat, im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 107 zu § 13
AVG).
Wie sich freilich aus der Abweisung des Antrages im Spruch des angefochtenen Bescheides sowie aus der oben wiedergegebenen Begründung desselben mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, hat die belangte Behörde vorliegendenfalls den Antrag der Beschwerdeführerin nicht etwa auf Grund eines ihm anhaftenden Mangels im Verständnis des § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, sie hat vielmehr den Antrag einer inhaltlichen Prüfung unterzogen und ist zum Ergebnis gelangt, dass diesem infolge Fehlens der Erfolgsvoraussetzung des § 20 Abs. 1 Z 3 WAG nicht stattzugeben war (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere den letzten Halbsatz des vorletzten Absatzes der Bescheidbegründung "..., weshalb er keines der zuvor genannten Qualifikationserfordernisse erfüllt und demnach nicht über die für die gewerbliche Erbringung von Finanzdienstleistungen erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügt.").
An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der von ihr vorgelegten Unterlagen der Nachweis von Tätigkeiten ihres Komplementärs in den Jahren 1991 bis 1996 als freier Mitarbeiter bei der A-Gesellschaft im Wertpapierbereich nicht gelungen ist. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um einen Teil der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, nicht jedoch um das Aufzeigen eines Mangels eines schriftlichen Antrages.
Die von der Beschwerdeführerin als inhaltlich rechtswidrig kritisierte Annahme, ihr als Geschäftsleiter vorgesehener Komplementär erfülle auf Basis der Bescheidfeststellungen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 3 WAG nicht, ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
Eingangs ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass § 20 Abs. 1 Z 3 WAG eine dem § 5 Abs. 1 Z 8 BWG entsprechende gesetzliche Vermutung der fachlichen Eignung nicht enthält.
Ob aus dem in den Materialien zu § 20 WAG enthaltenen Hinweis auf die Ähnlichkeit der dort umschriebenen Konzessionsvoraussetzungen mit jenen des § 5 Abs. 1 BWG abzuleiten ist, dass die fachliche Eignung für die Leitung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens in aller Regel anzunehmen ist, wenn der vorgesehene Geschäftsleiter eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachweist, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil sich aus dem von der belangten Behörde dargestellten Berufsweg des Komplementärs der Beschwerdeführerin keine dreijährige Tätigkeit desselben im Bereiche der Unternehmensleitung ergibt.
Umgekehrt könnte - selbst wenn § 5 Abs. 1 Z 8 letzter Halbsatz BWG im Bereich des § 20 Abs. 1 Z 3 WAG eine gewisse Rolle spielen sollte - aus dem Nichtvorliegen der dort umschriebenen Voraussetzung nicht schon abgeleitet werden, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 3 WAG überhaupt nicht gegeben wären.
Die belangte Behörde hatte daher - wie sie zutreffend erkannte - vorliegendenfalls nach den individuellen Verhältnissen des Komplementärs der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob er die in § 20 Abs. 1 Z 3 WAG umschriebenen Voraussetzungen erfüllte.
Der Begriff "auf Grund ihrer Vorbildung" in § 20 Abs. 1 Z 3 WAG bezieht sich ausschließlich auf das Erfordernis der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter. Im Zusammenhang mit den weiters genannten Voraussetzungen der für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen würde eine Auslegung, dass (auch) diese Eigenschaften und Erfahrungen der Geschäftsleiter "auf Grund ihrer Vorbildung" vorhanden sein müssten, ein ungebräuchlich weites Sinnverständnis von "Vorbildung" unterstellen, was gerade in der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der Merkmale, im Besonderen hinsichtlich der erforderlichen "Eigenschaften" keinen praktikablen Inhalt ergäbe. Nach der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung erfordert die Konzessionserteilung somit das kumulative Vorliegen folgender Voraussetzungen in der Person des Geschäftsleiters:
- seine fachliche Eignung auf Grund seiner Vorbildung,
- die für die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und
- die für die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Erfahrungen.
Dem angefochtenen Bescheid ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin (auch) deshalb abgewiesen hat, weil es dem vorgesehenen Geschäftsleiter an den für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Erfahrungen fehlte. Da diese Beurteilung - wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird - nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, kann es dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem vorgesehenen Geschäftsleiter auch die fachliche Eignung absprach und ob dies gegebenenfalls zu Recht erfolgte.
Nach dem Vorgesagten ist die in Rede stehende Konzessionsvoraussetzung nur erfüllt, wenn neben der (für sich allein nicht ausreichenden) fachlichen Eignung auch eine ausreichende praktische Erfahrung des vorgesehenen Geschäftsleiters vorliegt. Wie sich weiters aus der im Gesetz gebrauchten Formulierung "die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen ... Erfahrungen" ergibt, ist zu verlangen, dass diese Berufserfahrung im Umfang der beantragten konzessionsgegenständlichen Geschäfte gesammelt wurde (vgl. die zu ähnlichen Ergebnissen gelangenden Ausführungen bei Winternitz, Wertpapieraufsichtsgesetz, Rz 7 zu § 20, und bei Frölichsthal/Hausmaninger/Knobl/Oppitz/Zeipelt, Kommentar zum Wertpapieraufsichtsgesetz, Rz 8 zu § 20).
Relevante Berufserfahrungen im Verständnis der vorstehenden Ausführungen hat der Komplementär der Beschwerdeführerin zunächst auf Grund seiner Tätigkeiten von Dezember 1993 bis Mai 1996 bei der Y-Bank bzw. bei der K-Bank gesammelt. Die auf Basis der Bescheidfeststellungen bloß sporadischen Vermittlungstätigkeiten für die A-Gesellschaft, für welche an Provisionen im Jahr 1997 etwa S 60.000,--, in den Jahren 1998 und 1999 bloß S 3.000,--, erzielt wurden, fallen in diesem Zusammenhang nicht nachhaltig ins Gewicht. Dem somit zutreffenden Hinweis der belangten Behörde, wonach eine intensive berufliche Tätigkeit im Bereich der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen beim vorgesehenen Geschäftsleiter bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits etwa vier Jahre zurücklag, kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf die dynamische Entwicklung des Wertpapiermarktes ist nämlich zu verlangen, dass die vom vorgesehenen Geschäftsleiter gesammelten praktischen Erfahrungen aus einer gleichermaßen rezenten wie nachhaltig ausgeübten beruflichen Tätigkeit resultieren.
Insbesondere auf Grund des letztgenannten Argumentes vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung vertrat, der als Geschäftsleiter vorgesehene Komplementär der Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 3 WAG auf Basis der Bescheidfeststellungen nicht.
Aber auch die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfahrensrüge vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Zunächst wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach eine Tätigkeit ihres Komplementärs im Bereich von Wertpapierdienstleistungen für die A-Gesellschaft in den Jahren 1991 bis 1996 nicht erweislich sei, sowie dass eine solche Tätigkeit in den Jahren 1997 bis einschließlich 1999 lediglich sporadisch ausgeübt worden sei. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf die Bestätigung der A-Gesellschaft vom 19. April 2000 und rügt, dass sich die belangte Behörde mit derselben nicht auseinander gesetzt habe. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Komplementär habe seine Vermittlungstätigkeit für die A-Gesellschaft eben besonders verantwortungsvoll ausgeübt, woraus sich die relativ geringen Provisionserlöse in den Jahren 1997 bis 1999 ergäben. Es sei unzutreffend, aus geringen Provisionserlösen auf eine wenig intensive berufliche Tätigkeit zu schließen.
Dem erstgenannten Argument der Beschwerdeführerin ist zunächst zu entgegnen, dass sich der von ihr vorgelegten Bestätigung der A-Gesellschaft zwar entnehmen lässt, der Komplementär der Beschwerdeführerin habe im Dezember 1991 die Vermögensberaterprüfung abgelegt und sei "in der Folge bis ca. 1998" für dieses Unternehmen tätig gewesen. Wann diese Folgetätigkeit genau begonnen und welche Intensität sie aufgewiesen hat, ist dieser Bestätigung nicht zu entnehmen. Provisionsabrechnungen für die Jahre 1991 bis 1996 hat die Beschwerdeführerin nicht beigebracht oder dargetan. Auch sonstige Belege einer Vermittlungstätigkeit für die A-Gesellschaft in dieser Zeit wurden nicht erbracht. Auch die Beschwerde lässt jegliche substanziierte Behauptung über Dauer und Intensität einer allfälligen Vermittlungstätigkeit des Komplementärs der Beschwerdeführerin für die A-Gesellschaft in der Zeit zwischen 1991 und 1996 vermissen.
Damit hatte der Verwaltungsgerichtshof aber gemäß § 41 Abs. 1 VwGG die Annahme der belangten Behörde, der Komplementär der Beschwerdeführerin sei in diesen Jahren nicht (in relevantem Umfang) für die A-Gesellschaft im Bereich der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen tätig gewesen, seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Gemäß dem in § 19 Abs. 3 letzter Satz WAG verwiesenen § 4 Abs. 3 Z 6 BWG hat der Antragsteller unter anderem dem Antrag die Angaben und Unterlagen anzuschließen, aus denen die Qualifikation des vorgesehenen Geschäftsleiters zum Betrieb des Unternehmens hervorgeht. Entsprechend dieser Obliegenheit hat die Beschwerdeführerin die Provisionsabrechnungen der A-Gesellschaft für die Jahre 1997 bis 1999 vorgelegt. Wenn die belangte Behörde auf Grund der aus diesen Abrechnungen hervorgehenden geringen Provisionsflüsse auf eine nur sporadische Tätigkeit des Komplementärs der Beschwerdeführerin geschlossen hat, ist dies nicht zu beanstanden und entspricht der Lebenserfahrung. Es mag durchaus zutreffen, dass die Höhe der erzielten Provisionen sich nicht proportional zur Intensität der durch eine Vermittlungstätigkeit erworbenen beruflichen Erfahrung verhält. In Ermangelung sonstiger Hinweise lassen Provisionseinnahmen von insgesamt S 63.000,-- in drei aufeinander folgenden Jahren aber dennoch wohl in aller Regel nicht auf eine intensive und nachhaltige Vermittlungstätigkeit schließen, zumal die Provisionen für die Jahre 1998 und 1999 nur S 898,72 bzw. S 2.312,50 betrugen. Insoweit das Beschwerdevorbringen als Versuch zu werten ist, im Falle des Komplementärs der Beschwerdeführerin eine Ausnahmesituation dergestalt darzutun, dass in diesen Jahren trotz intensiver nachhaltiger Vermittlungstätigkeit nur geringe Provisionen erzielt worden seien, führt es die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Es wäre nämlich der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer auch aus § 19 Abs. 3 letzter Satz WAG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BWG abzuleitenden Mitwirkungspflicht oblegen, diese außergewöhnlichen Umstände schon im Verwaltungsverfahren initiativ in erklärender Ergänzung zur diesbezüglichen Urkundenvorlage darzutun.
Da sie dies unterließ, verstößt ihr diesbezügliches Vorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, das Wissen ihres Komplementärs im Zuge eines Hearings bzw. einer fachlichen Befragung zu untersuchen.
Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass - wie auch in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt wird - zwar die gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 WAG geforderte fachliche Eignung im Wege einer derartigen fachlichen Befragung geprüft werden könnte (vgl. hiezu auch das zur Frage der fachlichen Eignung im Verständnis des § 2 Abs. 1 des Devisengesetzes ergangene hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1990, Zl. 87/17/0260), nicht jedoch die nach dem Vorgesagten vom Gesetz zusätzlich geforderte Berufserfahrung. Die Beantwortung der Frage, ob eine Person die im Verständnis des § 20 Abs. 1 Z 3 WAG erforderlichen Berufserfahrungen gesammelt hat, hat nicht auf Grund der Ergebnisse eines Prüfungsgespräches zu erfolgen, sondern bedarf vielmehr der Feststellung und Würdigung des beruflichen Werdeganges. Zur Darlegung des beruflichen Werdeganges ihres Komplementärs hatte die Beschwerdeführerin aber im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hinreichend Gelegenheit.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters meint, die belangte Behörde hätte - mangels ausreichender eigener Fachkenntnisse - einen Sachverständigen auch zur Frage beizuziehen gehabt, ob die vom Komplementär der Beschwerdeführerin gesammelte berufliche Erfahrung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 WAG ausreicht, so ist ihr Folgendes zu entgegnen:
Die Frage, ob die als Geschäftsleiter vorgesehene Person auf Grund eines näher festgestellten beruflichen Werdeganges die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Erfahrungen gesammelt hat, ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine reine Fachfrage, zu deren Beurteilung ein Sachverständiger heranzuziehen wäre. Ihre Lösung erfordert nämlich in erster Linie eine (den gesetzgeberischen Willen nachvollziehende) rechtliche Wertung dahingehend, welche Intensität und Dauer einer konkreten Berufspraxis ausreichen, damit die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen "erforderlichen" Erfahrungen erworben sind. Die Beurteilung, ob ein bestimmter im Berufsleben gesammelter Erfahrungsschatz dem unbestimmten Rechtsbegriff der für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Erfahrungen zu unterstellen ist oder nicht, ist jene einer questio mixta, welche einerseits und in erster Linie die oben aufgezeigte rechtliche Wertung erfordert, andererseits aber auch eine gewisse Fachkenntnis bei der Auswahl und Feststellung der für die erfolgreiche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen relevanten Sachverhaltselemente innerhalb des beruflichen Werdeganges des Geschäftsleiters voraussetzt.
Gerade um die auch in diesem Zusammenhang erforderlichen Fachkenntnisse der belangten Behörde zu gewährleisten, wurde Letztere vom Gesetzgeber in der gewählten Organisationsform eingerichtet (vgl. in diesem Zusammenhang die oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Allgemeinen Teil des WAG sowie zu seinen §§ 3 und 5).
Insofern also zur Beurteilung der hier in Rede stehenden questio mixta Fachkenntnisse erforderlich waren, ist typisierend davon auszugehen, dass die belangte Behörde sie in dem für den vorliegenden Fall erforderlichen Ausmaß besaß. Die Beschwerdeführerin ist der belangten Behörde - soweit deren Beurteilung auch Fachfragen berührte - auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 (hinsichtlich des Rechtsträgers vgl. die zur Agrarmarkt Austria ergangene hg. Kostenentscheidung vom 21. April 1994, Zl. 90/17/0386).
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 19. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170135.X00Im RIS seit
26.07.2001