Norm
ZPO §503 Z2 C2aRechtssatz
Trifft das Rekursgericht eine Negativfeststellung, weil es die Feststellungen des Erstgerichts zu Unrecht als ergänzungsbedürftig ansieht, dann liegt ein - eine unrichtige rechtliche Beurteilung bewirkender - Verfahrensfehler vor, der dadurch zu beheben ist, dass die Negativfeststellung unbeachtet zu bleiben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124591Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012