RS OGH 2009/2/24 17Ob42/08p, 17Ob43/08k, 6Ob237/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 Z2 C2a

Rechtssatz

Trifft das Rekursgericht eine Negativfeststellung, weil es die Feststellungen des Erstgerichts zu Unrecht als ergänzungsbedürftig ansieht, dann liegt ein - eine unrichtige rechtliche Beurteilung bewirkender - Verfahrensfehler vor, der dadurch zu beheben ist, dass die Negativfeststellung unbeachtet zu bleiben hat.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 42/08p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 42/08p
    Veröff: SZ 2009/27
  • 17 Ob 43/08k
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 43/08k
    Auch; Beisatz: Eine Beweisergänzung durch das Rekursgericht kommt nur zu solchen Beweisthemen in Betracht, zu denen aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht des Erstgerichts entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen. (T1)
  • 6 Ob 237/11p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 237/11p
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124591

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten