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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/03/0136Rechtssatz
Aus dem Wortlaut der Regelung des § 8 Abs 1 SPG 1991 ist für die Bundespolizeidirektion Wien abzuleiten, dass ihr bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung die Stadtkommanden und deren Polizeiinspektionen nicht direkt unterstellt sind. Dennoch kann auf Grund der Zuordnung des Landespolizeikommandos und dessen hiefür bestimmten inneren Gliederungen nach § 7 Abs 2 SPG 1991 zur Sicherheitsdirektion - die in Wien zugleich Bundespolizeidirektion ist - für die Besorgung der Sicherheitsverwaltung und der solcherart auch für die Bundespolizeidirektion Wien gegebenen funktionalen Zuordnung gesagt werden, dass die Bundespolizeidirektion Wien die Zustellungen der Mandatsbescheide, mit denen dem Bf die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass entzogen wurde, durch "eigene Bedienstete" (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) im Sinn des § 3 des ZustG idF vor dem BGBl I Nr 5/2008 vornahm, zumal ihr diese Bediensteten zur Besorgung der in Rede stehenden Aufgaben jedenfalls (iS der nach dem letzten Satz des § 8 Abs 1 SPG gegebenen Möglichkeiten der Zuordnung eines Wachkörpers zur Behörde als beigegebene, zugeteilte oder unmittelbar unterstellte Organe, vgl idS Pürstl/Zirnsack, SPG (2005) § 8 Anm. 11 und § 5 Anm. 9) beigegeben waren. Wenn aber die Hinterlegung dieser beiden Bescheide nach dem zweiten Zustellversuch bei der Polizeiinspektion 22 vorgenommen wurde, so erfolgte diese entgegen dem § 17 Abs 1 des ZustG idF vor dem BGBl I Nr 5/2008 im Hinblick auf die organisatorische Unterscheidung zwischen der Bundespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde und der Polizeiinspektion 22 - eben nicht bei der Behörde, die die Mandatsbescheide erließ. Insofern wurde die Zustellung dieser Mandatsbescheide nicht im Einklang mit § 17 Abs 1 des ZustG vorgenommen, weshalb die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030135.X02Im RIS seit
20.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013