RS Vwgh 2009/2/25 2008/03/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §1;
SPG 1991 §7 Abs2;
SPG 1991 §8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs2 Z1;
ZustG §17 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/03/0136

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut der Regelung des § 8 Abs 1 SPG 1991 ist für die Bundespolizeidirektion Wien abzuleiten, dass ihr bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung die Stadtkommanden und deren Polizeiinspektionen nicht direkt unterstellt sind. Dennoch kann auf Grund der Zuordnung des Landespolizeikommandos und dessen hiefür bestimmten inneren Gliederungen nach § 7 Abs 2 SPG 1991 zur Sicherheitsdirektion - die in Wien zugleich Bundespolizeidirektion ist - für die Besorgung der Sicherheitsverwaltung und der solcherart auch für die Bundespolizeidirektion Wien gegebenen funktionalen Zuordnung gesagt werden, dass die Bundespolizeidirektion Wien die Zustellungen der Mandatsbescheide, mit denen dem Bf die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass entzogen wurde, durch "eigene Bedienstete" (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) im Sinn des § 3 des ZustG idF vor dem BGBl I Nr 5/2008 vornahm, zumal ihr diese Bediensteten zur Besorgung der in Rede stehenden Aufgaben jedenfalls (iS der nach dem letzten Satz des § 8 Abs 1 SPG gegebenen Möglichkeiten der Zuordnung eines Wachkörpers zur Behörde als beigegebene, zugeteilte oder unmittelbar unterstellte Organe, vgl idS Pürstl/Zirnsack, SPG (2005) § 8 Anm. 11 und § 5 Anm. 9) beigegeben waren. Wenn aber die Hinterlegung dieser beiden Bescheide nach dem zweiten Zustellversuch bei der Polizeiinspektion 22 vorgenommen wurde, so erfolgte diese entgegen dem § 17 Abs 1 des ZustG idF vor dem BGBl I Nr 5/2008 im Hinblick auf die organisatorische Unterscheidung zwischen der Bundespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde und der Polizeiinspektion 22 - eben nicht bei der Behörde, die die Mandatsbescheide erließ. Insofern wurde die Zustellung dieser Mandatsbescheide nicht im Einklang mit § 17 Abs 1 des ZustG vorgenommen, weshalb die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030135.X02

Im RIS seit

20.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten