RS OGH 2009/2/24 10Ob99/08v, 8Ob124/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

AußStrG 2005 §107 Abs3
AußStrG 2005 idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs5

Rechtssatz

Im Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr findet gemäß § 107 Abs3 AußStrG ein Kostenersatz nicht statt. Schadenersatzansprüche sind unter den Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 ABGB denkbar, aber jedenfalls nur mit eigener Klage in einem Zivilprozess durchsetzbar, nicht im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 99/08v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 99/08v
  • 8 Ob 124/15s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 124/15s
    Auch; Beisatz: Die Kosten der Vertretung im Kontaktrechtsverfahren mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. Die gesetzliche Kostentragungsregel darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der hauptbetreuende Elternteil auf dem Umweg der Verminderung des Kindesunterhalts doch zur Mitfinanzierung der gegnerischen Kosten herangezogen würde, weil er gegenüber dem Kind für dessen Ausfall aufkommen müsste. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124578

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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