Norm
MSchG §52Rechtssatz
Die Benutzung eines mit einer älteren fremden Marke verwechslungsfähigen Firmenbestandteils als Warenzeichen für ähnliche Waren läuft im Regelfall den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider. Es müssen besondere Umstände vorliegen, um eine solche Zeichenbenutzung ausnahmsweise als lauter beurteilen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124582Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018