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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/03/0136Rechtssatz
Nach § 3 des ZustG in der Fassung vor dem BGBl I Nr 5/2008 dürfen mit der Zustellung u a auch "eigene Bedienstete" der Behörde betraut werden. Aus den Regelungen des SPG 1991 ergibt sich, dass die Sicherheitsbehörden von den für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingerichteten Polizeikommanden und Polizeiinspektionen organisatorisch jeweils selbstständig und damit getrennt eingerichtet sind. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass das Landespolizeikommando gemäß § 10 Abs 2 SPG 1991 (u a) die Festlegung und Errichtung von Dienststellen und Organisationseinheiten als Angelegenheit des inneren Dienstes besorgt. Auch die Regelung des § 10 Abs 3 SPG 1991 zeigt die im Übrigen gegebene Trennung, wobei die danach in Wien dem Polizeipräsidenten übertragenen Angelegenheiten nicht Gegenstand des vorliegenden Falles sind.
Hier: Dem Bf wurden von der Bundespolizeidirektion Wien, Administrativbüro mit zwei Mandatsbescheiden die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass entzogen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bezüglich der beiden Mandatsbescheide den ersten Zustellversuch einschließlich der Ankündigung eines zweiten Zustellversuchs, den zweiten Zustellversuch sowie die Hinterlegung der Postsendungen bei der Polizeiinspektion 22 vornahmen, sind damit nicht in die Bundespolizeidirektion Wien, Administrationsbüro, eingegliedert und ihr damit organisatorisch nicht zuzurechnen.
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030135.X01Im RIS seit
20.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013