Norm
B-GlBG §13Rechtssatz
Der Diskriminierungsgrund „Weltanschauung" in § 13 Abs 1 B-GlBG ist zwar eng mit dem Begriff „Religion" verbunden, dient aber auch als Sammelbezeichnung für andere Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis. Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124567Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022