RS Vwgh 2009/2/25 2009/03/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §59 Abs1;
PostG 1997 §10 Abs1;
PostG 1997 §10 Abs2;
PostG 1997 §9 Abs4;
VVG §4;

Rechtssatz

Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits auch die Behörde ohne weiteres feststellen kann, ob die Verpflichtung erfüllt wurde. Die Vorlage von Unterlagen in der Art eine Urkundenvorlage stellt regelmäßig eine unvertretbare Handlung dar, weshalb diese Leistungsverpflichtung einer Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG nicht zugänglich ist.

Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, einen Antrag auf Genehmigung der von ihr im Bereich des reservierten Postdienstes gewährten Sondertarife vorzulegen (Spruchpunkt 1), sowie die von ihr im Bereich des übrigen Universaldienstes gewährten Rabatte anzuzeigen (Spruchpunkt 2). Die Vorlageverpflichtung bezieht sich also auf von der Beschwerdeführerin selbst erstellte und von ihr im geschäftlichen Verkehr verwendete Unterlagen. Eine derartige Verpflichtung lässt sich nicht bis ins kleinste Detail umschreiben. Entscheidend ist, dass in einer für die Behörde und die Partei des Verfahrens unverwechselbaren Weise feststeht, was geschuldet wird (vgl das hg Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl 2003/05/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009030016.X07

Im RIS seit

23.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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