RS OGH 2009/2/25 3Ob34/09k, 2Ob153/15m, 7Ob2/19y, 10Ob89/19i, 2Ob153/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2009
beobachten
merken

Norm

ZPO §528
AußStrG §45
AußStrG §62
AußStrG §63

Rechtssatz

Hat daher das Gericht zweiter Instanz ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen, ist dieser Beschluss auch dann anfechtbar, wenn eine von einem absoluten Rechtsmittelausschluss erfasste Materie (hier: Belohnung eines Verlassenschaftskurators, Gebühren iSd § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG) betroffen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124563

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten