TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/20 2000/21/0128

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs2;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs2;
StGB §83 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des E in H, geboren am 14. November 1968, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Eisengasse 25, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 25. Mai 2000, Zl. Fr-4250a-177/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr.  75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren erlassen.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 7. Oktober 1996 wegen des an seiner Ehegattin begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. August 1999 sei der Beschwerdeführer weiters wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Diesem Schuldspruch liege zugrunde, der Beschwerdeführer habe in Hörbranz

"1. von 1995 bis zum 13. Juni 1999 seine Gattin durch die mehrfache Äußerung, er werde sie umbringen, mit dem Tod gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen;

2. nachgenannte Personen am Körper verletzt, zu 2c) zu verletzen versucht, und zwar

a) am 13. Juni 1999 seine Ehegattin durch Versetzen zweier Messerstiche, wobei die Tat einen Stich über der linken Beckenschaufel, ca. 9 mm breit und 1 cm tief, sowie einen Stich auf Höhe des fünften Lendenwirbels, ca. 2,5 bis 3 cm breit und ca. 2,5 bis 3 cm tief, verbunden mit einer etwas weniger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt habe;

b) im Dezember 1998/Jänner 1999 seine Ehegattin durch Würgen mit beiden Händen am Hals, wobei die Tat Würgemale im Bereich des Halses zur Folge gehabt habe;

c) 1995/1996 H. S., indem er versucht habe, dieser einen Schlag zu versetzen."

Auf Grund dieser Verurteilungen erachtete die belangte Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG für erfüllt und die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Diese Annahme werde dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus zweimal rechtskräftig wegen folgender Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei:

"X-17867-1999 § 37 Abs. 1 iVm § 29 Abs. 3 FSG 10.08.1999 ATS 2.000,--

X-13357-1999 § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 8 FSG 18.06.1999 ATS 3.000,--."

Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und weil ihn auch die Androhung eines Aufenthaltsverbotes im Jahre 1996 nicht von weiteren strafbaren Handlungen abhalten habe können, müsse auch weiterhin mit derartigen Delikten gerechnet werden.

Der Beschwerdeführer halte sich seit 13. April 1994 in Österreich auf und verfüge seither über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Unbestritten sei er von 1994 bis Mitte 1999 keiner Beschäftigung nachgegangen. Der Lebensunterhalt sei in dieser Zeit von seiner Ehegattin, mit welcher er eine gemeinsame Tochter habe, bestritten worden. Die Ehe sei inzwischen geschieden, doch lebe der Beschwerdeführer nunmehr wieder in Lebensgemeinschaft mit seiner geschiedenen Frau. Auf Grund dieser Umstände stelle die Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen Eingriff in sein Familienleben dar, der jedoch in Anbetracht der Schwere und Vielzahl der ihm zur Last liegenden Delikte nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei. In ausführlicher Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden schwerer wiegen als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Auch Art. 14 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 stehe dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen, weil danach aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die festgestellten gerichtlichen Verurteilungen und die diesen zugrundeliegenden Handlungen. Er tritt auch der - zutreffenden - Auffassung der belangten Behörde, dadurch sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG erfüllt, nicht entgegen.

Die Beschwerdeausführungen lassen sich zunächst dahin zusammenfassen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Wiederholung der Straftaten "faktisch ausgeschlossen" sei. Die der Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch zugrunde liegende Tat sei "das Ergebnis einer Verkettung unglücklicher Umstände", welche sich in dieser Form und in dieser Weise mit Sicherheit nicht mehr ereignen würden. Der Tat seien persönliche Streitigkeiten des Beschwerdeführers mit seiner Frau vorausgegangen. Seit der Scheidung hätten sich die Verhältnisse aber nicht nur normalisiert, sondern erheblich verbessert. Der Beschwerdeführer und seine Gattin hätten eine gänzlich neue kommunikative Basis für den Umgang miteinander gefunden und sie lebten wieder in bestem Einvernehmen. Sie habe ihm nicht nur längst verziehen, sondern fühle sich emotional in einem Maße zu ihm hingezogen, wie es vor Beginn ihrer gemeinsamen Ehe nicht stärker gewesen sei. Durch die Scheidung sei der Auslöser für den psychischen Ausnahmezustand des Beschwerdeführers, der zu den gerichtlich bestraften "Kurzschlusshandlungen" geführt habe, nunmehr beseitigt. Zugleich sei die Basis für einen auf gegenseitigem Respekt, Vertrauen und Zuneigung füreinander aufbauenden Kontakt geschaffen worden. Gegenwärtig biete sich auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass sich das nunmehr ausgezeichnete Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner (ehemaligen) Gattin jemals wieder ändern werde.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Vielmehr begegnet die Auffassung der belangten Behörde, die erwähnten gerichtlichen Verurteilungen (in Verbindung mit den begangenen Verwaltungsübertretungen) rechtfertigten die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, keinen Bedenken. Entgegen den (weiteren) Beschwerdeausführungen ist die belangte Behörde - dem Schuldspruch des Landesgerichtes Feldkirch zu Punkt 1. folgend - in Ansehung der mehrfachen gefährlichen Drohungen mit dem Tod gegenüber seiner Ehegattin zutreffend von einem Deliktszeitraum von vier Jahren ("von 1995 bis zum 13. Juni 1999") ausgegangen. Berücksichtigt man auch die Vorverurteilung (vom 7. Oktober 1996) und die begangenen Körperverletzungen (Faktum 2a und b) am 13. Juni 1999 und im Dezember 1998/Jänner 1999, zeigt sich ein über einen langen Zeitraum wiederholtes gravierendes strafbares Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehegattin, das - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - in strafrechtlich erfasster Weise bereits ein Jahr nach seiner Einreise in Österreich gesetzt wurde. Aber nicht nur die Dauer und die mehrfache Wiederholung der Straftaten gegen seine Ehegattin, sondern insbesondere die Art der Delikte lassen ein deutliches Gewaltpotential des Beschwerdeführers - insbesondere unter Alkoholeinfluss - erkennen. Dies wird vor allem durch das Verhalten des Beschwerdeführers bei seiner Straftat am 13. Juni 1999, dessen damals deutliche Alkoholisierung auch in der Beschwerde zugestanden wird, dokumentiert. Dabei drang der Beschwerdeführer, nachdem er von seiner Frau ausgesperrt worden war, gewaltsam durch Einschlagen der Terrassentür in die gemeinsame Wohnung ein und fügte seiner Ehegattin mit einem Fleischermesser (Klingenlänge ca. 15 cm), das er aus einer Lade genommen hatte, zwei Stiche in den Rücken zu. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, der Vorfall zeige, dass der Beschwerdeführer auch unter Alkoholeinfluss in der Lage sei, seine Aggressionen zu zügeln, dann negiert sie den geschilderten Tathergang, zumal durch die Messerstiche, die vom Täter nie exakt kontrollierbar sind, auch wesentlich schwerere (innere) Verletzungen entstehen hätten können. Haben aber weder die Vorverurteilung durch das Bezirksgericht Bregenz noch die Androhung fremdenpolizeilicher Maßnahmen im Jahre 1996 den Beschwerdeführer davon abgehalten, weiter gegen seine Frau Aggressionsdelikte zu setzen, dann muss auch für die Zukunft im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet und dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen zum Schutz der Freiheit und körperlichen Unversehrtheit anderer zuwiderläuft. Daran ändert nichts, dass sich die strafbaren Handlungen (bisher) in erster Linie gegen seine (geschiedene) Ehegattin richteten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0321, und vom 20. Juni 1996, Zl. 96/19/0899). Im Übrigen wies bereits die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer zum Faktum 2c auch der versuchten Körperverletzung an einer anderen Frau schuldig erkannt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er nunmehr wieder mit seiner geschiedenen Ehegattin zusammenlebe, ist daraus nichts zu gewinnen. Die belangte Behörde hat auf diesen im Berufungsverfahren ergänzend vorgebrachten Umstand ohnehin ausreichend Bedacht genommen und darauf hingewiesen, dass die Lebensgemeinschaft erst während des bereits anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wieder aufgenommen worden sei und daher nicht wesentlich zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könne. Dem ist im Hinblick auf den erst sehr kurzen Zeitraum des Wiederzusammenlebens, der - berücksichtigt man das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers - jedenfalls noch keine verlässliche, für den Beschwerdeführer günstige Zukunftsprognose zulässt, beizupflichten. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang - neben dem bloßen Hinweis auf das Zusammenleben mit seiner geschiedenen Frau und der gemeinsamen Tochter - erstmals weitere Tatsachen ins Treffen führt, die ein nunmehr harmonisches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin dokumentieren sollen, widerspricht dies im Übrigen auch dem Neuerungsverbot und muss sohin unbeachtlich bleiben. Ein in diesem Zusammenhang geltend gemachter Verfahrensmangel durch die unterlassene Vernehmung der Ehegattin des Beschwerdeführers liegt daher jedenfalls nicht vor. Letztlich ist der Beschwerdeführer noch auf seine eigene Argumentation in der Berufung zu verweisen, die besonders hervorhob, dass er nunmehr von seiner geschiedenen Gattin getrennt lebe, Berührungspunkte nur noch in äußerst geringem Maß existierten und deshalb in der Zukunft keine Gefahr mehr bestehe, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen begehen werde.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die belangte Behörde zu Recht von der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes ausgegangen ist und die nach § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessensübung im Einklang mit dem Gesetz vorgenommen hat. Die weitere Auffassung der belangten Behörde, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zu Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, wird in der Beschwerde nicht ausdrücklich bekämpft und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof aus den schon dargestellten Erwägungen zum bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und der daraus abzuleitenden Prognose nicht zu beanstanden.

Auch die weiteren Beschwerdeausführungen, die sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG richten, vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verstieß in gravierender Weise gegen strafgesetzliche Vorschriften zum Schutz der Freiheit und der körperlichen Integrität anderer. Darüber hinaus liegen ihm zwei verwaltungsstrafrechtliche Verfehlungen zur Last, wobei eine Bestrafung wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand erfolgte, was im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes als schwerwiegende Verwaltungsübertretung zu qualifizieren ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.Oktober 1993, Zl. 93/18/0474, u.v.a.). Die dem bedeutenden öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstehenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers werden zunächst dadurch relativiert, dass sich seine strafbaren Handlungen gerade gegen seine geschiedene Ehegattin richteten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/21/1196; vgl. auch das bereits zitierte Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/21/0502). Darüber hinaus wird die Intensität der familiären Bindung auch dadurch etwas gemindert, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin nunmehr geschieden ist und erst seit kurzem wieder mit ihr zusammenlebt. Der etwa sechsjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers verliert im Übrigen durch das wiederholte strafbare Verhalten während eines langen Zeitraums an Gewicht, hängt doch die Integration eines Fremden nicht nur von der Dauer seines Aufenthalts, sondern auch von seinem Verhalten im Inland ab (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 2000/18/0069, m.w.N). Schließlich liegt auch keine relevante berufliche Integration des Beschwerdeführers - mag er auch über einen befristeten Befreiungsschein verfügen - vor, wenn er von 1994 bis zumindest Mitte 1999 keiner Beschäftigung nachgegangen ist. Die daher in erster Linie aus der Bindung zu seiner in Österreich lebenden (vierjährigen) Tochter bestehende familiäre Beziehung vermag allerdings nicht die ausreichende Intensität zu entwickeln, um das bestehende beträchtliche öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu überwiegen. Der belangten Behörde ist daher auch bei der Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG keine Rechtswidrigkeit unterlaufen.

Schließlich ist den Beschwerdeausführungen zu erwidern, dass die belangte Behörde auch zutreffend davon ausgegangen ist, Art. 14 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 stehe der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Fall nicht entgegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/18/0258, und vom 21. Mai 1997, Zl. 97/21/0036).

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermag, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000210128.X00

Im RIS seit

22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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