TE OGH 2009/1/29 2Ob189/08w

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried S*****, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.558,48 EUR sA, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. April 2008, GZ 17 R 484/07h-25, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 24. Oktober 2007, GZ 14 C 1051/06k-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Der Kläger ließ sich von der Beklagten in finanzieller Hinsicht beraten und investierte in der Folge in Veranlagungen, die von der A***** Vermögensverwaltung AG, nunmehr A***** Services AG (in der Folge: A*****), angeboten wurden. Über diese Gesellschaft wurde zu ***** des Handelsgerichts Wien der Konkurs eröffnet, wodurch der Kläger sein investiertes Geld verlor. Der Kläger macht dafür insofern die Beklagte verantwortlich, als er ihr mangelhafte Beratung vorwirft: Wäre er vollständig und richtig aufgeklärt worden, hätte er sein Geld nicht bei A***** veranlagt und dadurch in der Folge verloren, sodass der Schaden in Klagshöhe nicht entstanden wäre.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, ein der Beklagten zurechenbarer relevanter Beratungsfehler liege nicht vor, weshalb ihre Haftung nicht gegeben sei.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu. Die Haftung des Anlageberaters hänge zwar von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, doch sei im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der A*****-Skandal eine große Anzahl von Anlegern betreffe, sodass der vorliegende Fall auch für andere Geschädigte Bedeutung haben könne. Anders als im Fall 6 Ob 249/07x sei hier die Beklagte nicht als Erfüllungsgehilfin gemäß § 1313a ABGB einzustufen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Ob und in welchem Umfang Aufklärungspflichten bestehen, ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl im Allgemeinen (vgl 2 Ob 151/02y mwN; RIS-Justiz RS0111165), als auch im Zusammenhang mit Veranlagungen durch Banken oder Anlageberater eine Frage des Einzelfalls, die nur bei grober Fehlbeurteilung, die hier nicht vorliegt, vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre (RIS-Justiz RS0029601 [T7, T9]; RS0106373; zu § 13 Z 3 und 4 WAG RS0119752).

Soweit das Berufungsgericht auf die (gerichtsbekannte) Vielzahl von Geschädigten im Zuge des A*****-Konkurses verweist, ändert dies doch nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, dennoch auch dabei stets von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (zB Risikobereitschaft des Anlegers, Höhe der zu veranlagenden Geldsumme, Renditeerwartung des Anlegers uvm). Darüber hinaus liegt mit der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 249/07x bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung zu im Zusammenhang mit dem A*****-Skandal häufig auftauchenden Fragen der Beraterhaftung vor. Der 6. Senat ist in dieser Entscheidung - unabhängig von § 1313a ABGB - davon ausgegangen, dass eine Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko, nämlich über die auch im vorliegenden Fall schadenskausale Veruntreuung des Geldes, weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung gefordert wurde.

Im vorliegenden Fall ist vor allem die Feststellung wesentlich, dass A***** die Anlegergelder rechtswidrig auf eigenen Konten hielt, was aber in den Jahren 2000 und 2004, in denen die Beratung durch die Beklagte erfolgte, niemand wusste oder wissen konnte. Unter anderem basierend auf dieser Feststellung haben die Vorinstanzen eine Haftung der Beklagten in vertretbarer Weise verneint.

Die Revision zeigt keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die nur auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision geht großteils nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Davon abgesehen erfordert die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint; die bloße, wie hier in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genügt nicht (RIS-Justiz RS0043480 [T14]).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

Textnummer

E90046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00189.08W.0129.000

Im RIS seit

28.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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