Norm
AHG §1 Ba AHG §1 FRechtssatz
Für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden, ist - ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe - gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig (Abgehen von bisheriger Rechtsprechung!).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124590Im RIS seit
28.03.2009Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020