Norm
ÖNorm B 2110 Pkt5.30Rechtssatz
Hat ein Auftragnehmer die gegenüber der Schlussrechnung verminderte Schlusszahlung angenommen und den Abzügen rechtzeitig widersprochen („Vorbehalt"), verliert er seine Restforderung nicht im Sinn des Punktes 5.30.2 der Ö-Norm B-2110, wenn er gegen eine weitere - als „Schlusszahlung" bezeichnete - Zahlung nicht neuerlich remonstriert, auch wenn vor dieser Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124589Im RIS seit
28.03.2009Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022