Norm
MRK Art6Rechtssatz
Eine gesetzlich vorgesehene und auch aus Sicht des Art 6 MRK unbedenkliche erste richterliche Prüfung der Haftfrage liegt auch dann vor, wenn der Beschuldigte bei der Verhängung der Untersuchungshaft noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist; der Richter ist nicht verpflichtet, mit der Vernehmung gemäß § 174 Abs 1 erster Satz StPO bis zur Stelligmachung eines Verteidigers zuzuwarten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124551Im RIS seit
01.04.2009Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015