RS OGH 2009/3/2 15Os23/09k, 11Os137/14b, 11Os14/15s (11Os15/15p)

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Veröffentlicht am 02.03.2009
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Norm

MRK Art6
StPO §174 Abs1

Rechtssatz

Eine gesetzlich vorgesehene und auch aus Sicht des Art 6 MRK unbedenkliche erste richterliche Prüfung der Haftfrage liegt auch dann vor, wenn der Beschuldigte bei der Verhängung der Untersuchungshaft noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist; der Richter ist nicht verpflichtet, mit der Vernehmung gemäß § 174 Abs 1 erster Satz StPO bis zur Stelligmachung eines Verteidigers zuzuwarten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124551

Im RIS seit

01.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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