TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/20 2000/11/0264

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §52;
AVG §59 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;
FSG 1997 §8 Abs4;
FSG 1997 §8 Abs6;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in H, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 4. September 2000, Zl. Ib-277-75/99, betreffend Erteilung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0057, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 4. September 2000 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 20. Mai 1999, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Lenkerberechtigung für die Klassen A und B befristet bis zum 17. November 1999 erteilt worden ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert:

"Gemäß §§ 3 iVm 5 Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG) und § 14 Abs. 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) wird (Beschwerdeführer) die Lenkerberechtigung für die Klassen A und B unter nachstehenden Bedingungen erteilt:

Der Berufungswerber hat

a) sich im Abstand von 2 Monaten beginnend ab Zustellung dieses Bescheides Kontrolluntersuchungen mit unregelmäßigen Harnkontrollen zu unterziehen und

b) die Bestätigung über die jeweilige Kontrolluntersuchung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz spätestens jeweils am 15. des darauf folgenden Monats (einlangend bei der Bezirkshauptmannschaft) vorzulegen."

Im angefochtenen Bescheid wird das Gutachten des Nervenfacharztes Dr. R. vom 29. Dezember 1999 wiedergegeben. In diesem Gutachten wird ausgeführt:

"Vor acht Jahren habe er (der Berufungswerber) im Dschungel von Südamerika erstmals Cannabis geraucht, weil das dort jeder tue. Diese erste Konsumphase habe ca. vier Monate angedauert. Später habe er eine zweite Phase von Cannabiskonsum ebenfalls in der Dauer von etwa drei bis vier Monaten durchgemacht. Er rauche gelegentlich einen Joint auf Konzerten mit oder esse Haschischkekse. Zuletzt habe er vor etwa drei Monaten auf einem Konzert mitgeraucht. Andere Drogen habe er nie ausprobiert. Derzeit befinde er sich in ambulanter Beratung im Clean Bregenz.

Festzustellen ist weiters, dass vom (Beschwerdeführer) anamnestisch seit 1992 ein zumindest biphasisch verlaufender, jeweils mehrmonatiger Missbrauch von Cannaboiden berichtet wird.

Bezüglich seines Cannabiskonsums ist festzustellen, dass es sich um eine mittlere Konsummenge und eine mittelgradige Konsumfrequenz handeln dürfte. Die Angaben des Untersuchten dazu bleiben allerdings auch auf wiederholtes Nachfragen sehr unklar. Es ist daher davon auszugehen, dass es zu einem gewohnheitsmäßigen Freizeitkonsum mit einer hedonistischen Konsummotivation gekommen ist, die sich zu zwei Zeitpunkten in den vergangenen Jahren mit der Dauer von mehreren Monaten deutlich ausgeprägt hat. Es ist daher auch außerhalb dieser Phasen zu einem eher unregelmäßigen Cannabiskonsum gekommen. Dabei sind insbesondere im Zusammenhang mit Konzerten zusätzliche Konsumspitzen aufgetreten, die den Gewohnheitskonsum deutlich überschritten haben. Die Motivation für den Konsum ist vorwiegend die Stimmungsregulation gewesen.

Von einer physischen Abhängigkeit ist auch bei wiederholtem Cannabiskonsum nicht auszugehen. Gleichzeitig ist aber eine gewisse Toleranzbildung gegenüber der Cannabiswirkung praktisch gesichert anzusehen.

Eine Gewöhnung an das Suchtmittel Cannabis ist während dieser Phasen intensiven Konsums sicherlich vorgelegen. Es ist davon auszugehen, dass nach Beendigung eines regelmäßigen Cannabiskonsums keine wesentlichen körperlichen Entzugssymptome auftreten. Wohl aber kann sich eine psychische Gewöhnung und Adaptierung einstellen, die phasenweise zu einem heftigen Verlangen nach dem Konsum der Droge führt. Dies ist bei Herrn (Beschwerdeführer) mit Sicherheit vorgelegen.

Bei Herrn (Beschwerdeführer) muss aber von einer Toleranzentwicklung und einer Gewöhnung an die Wirkung von Cannabis ausgegangen werden. Diese Gewöhnung hat aber nicht das Ausmaß erreicht, bei dem es dem Untersuchten unmöglich ist, den Konsum zu kontrollieren bzw. gänzlich wegzulassen. Dies gelingt ihm nachweislich für mehrere Wochen, führt aber dann wieder zu neuerlichem Konsum. Da einerseits eine Abstinenz auch unter regelmäßigen Kontrollen nicht erzielt werden konnte, andererseits aber mittlerweile doch eine Einstellungsänderung in Bezug auf den Drogenkonsum erkennbar ist, empfiehlt sich, die Lenkereignung vorerst auf ein Jahr zu befristen, um die Weiterentwicklung zu beobachten.

Bei Herrn (Beschwerdeführer) bestehen derzeit aus nervenfachärztlicher Sicht unter der Voraussetzung, dass nachfolgende Auflagen eingehalten werden, keine Einwände gegen eine Teilnahme am Straßenverkehr:

1.

sporadische ärztliche Kontrolluntersuchungen und

2.

nervenfachärztliche Neubeurteilung nach Ablauf von 12 Monaten."

Gestützt auf dieses nervenfachärztliche Gutachten führte die amtsärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 12. Jänner 2000 schlussfolgernd aus, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Gewöhnung an das Suchtmittel Cannabis vorliege. Da es dem Beschwerdeführer gelinge, nachweislich für mehrere Wochen abstinent zu sein und im fachärztlichen Befund eine Einstellungsänderung in Bezug auf den Drogenkonsum erkennbar sei, sei ihrer Ansicht nach der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B bedingt geeignet. Sie erachtete die Erteilung einer Lenkberechtigung unter folgenden "Bedingungen" für geboten:

              "1.      Befristung der Lenkberechtigung auf 12 Monate.

2. zweimonatige Kontrolluntersuchungen in der Therapiestation L. mit unregelmäßigen Harnkontrollen.

3. Beibringung einer Bestätigung über die Kontrolluntersuchungen sowie eine fachärztliche Neubeurteilung anlässlich der nächsten amtsärztlichen Untersuchung in 12 Monaten. "

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, unter gehäuftem Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV sei jeglicher Konsum von illegalen Drogen zu verstehen. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe dieser vor acht Jahren ein Mal über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten und ein Mal über einen Zeitraum von etwa drei bis vier Monaten Cannabis geraucht. Er rauche seinen eigenen Angaben zufolge gelegentlich einen Joint auf Konzerten und esse Haschischkekse. Zuletzt habe er, wie dem Gutachten des nervenfachärztlichen Sachverständigen vom 29. Dezember 1999 zu entnehmen sei, auf einem Konzert vor drei Monaten geraucht. Auch ohne weitere Erhebungen könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV begangen habe. Dafür spreche auch der Hinweis des Amtsarztes in seinem Gutachten vom 17. Mai 1999 auf einen positiven Harnbefund und der "stark positive" Harnbefund vom 28. Dezember 1998. Um den Drogenmissbrauch des Beschwerdeführers überwachen zu können, seien im Interesse der Verkehrssicherheit die von der Amtsärztin vorgeschlagenen Kontrolluntersuchungen notwendig. Da auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0057, eine Befristung der Lenkberechtigung im Beschwerdefall nicht möglich sei, sei die Lenkberechtigung auf Grund des Ermittlungsergebnisses unbefristet unter den im Spruch angeführten Bedingungen zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, eine Lenkberechtigung ohne Bedingungen erteilt zu erhalten, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften haben

folgenden Wortlaut:

"Bundesgesetz für den Führerschein Führerscheingesetz - FSG

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die :

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. ...

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

...

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen ein oder mehrerer Klassen nur unter der Bedingung geeignet, (...) dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; (...)

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Bedingungen, wie insbesondere (...) die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so ist bei der Erteilung der Lenkberechtigung deren Gültigkeit von der Erfüllung dieser Bedingung abhängig zu machen.

...

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Bedingungen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z. 2 und 3); (...)"

"Führerschein-Gesundheitsverordnung - FSG-GV

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. ...

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- und arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden ärztlichen Stellungnahme und unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen."

Schon im hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0057, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 14 Abs. 5 FSG-GV darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer Kontrolluntersuchungen bei einem festgestellten gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln als Bedingung auferlegt werden dürfen und eine Befristung für einen derart gelagerten Fall in der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen ist. (Sachverhaltsbezogen scheidet im Beschwerdefall eine Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers aus und wurde von der belangten Behörde auch nicht angenommen.)

Unter dem im § 14 Abs. 5 FSG-GV verwendeten Begriff "Missbrauch" von Suchtmitteln - das sind Suchtmittel im Sinne des § 1 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG (hiezu gehört auf Grund des Anhanges I der Suchtgiftverordnung auch Cannabis) - ist nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, eine "Anwendung von sog. Genussmitteln in übermäßiger Dosierung" im Sinne eines "abusus" (so Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch), sondern ein Rechtsbegriff zu verstehen, wie er auch im SMG verwendet wird; darunter fällt jedenfalls der eigenmächtige Konsum von Suchtmitteln. Für eine auf § 14 Abs. 5 FSG-GV gestützte Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 (zu der gemäß § 1 Z. 8 FSG-GV die Klassen A und B zählen) unter Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen reicht jedoch nicht - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt - "jeglicher Konsum von illegalen Drogen", vielmehr ist ein in der Vergangenheit begangener gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne des SMG gefordert.

Auf Grund des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhaltes konnte die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer gehäuften Suchtmittelmissbrauch im Sinne der vordargestellten Rechtslage begangen hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich - wie seinen eigenen Angaben im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zu entnehmen ist - zwei Mal über einen mehrmonatigen Zeitraum Cannabis geraucht und konsumierte - auch in jüngster Vergangenheit - dieses Suchtmittel gelegentlich aus "hedonistischer Motivation" bei Veranstaltungen (z. B. Konzerten). Stand aber der gehäufte Suchtmittelmissbrauch des Beschwerdeführers fest, so durfte ihm die belangte Behörde im Hinblick auf die vorliegende ärztliche Stellungnahme die beantragte Lenkberechtigung nur unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV (wieder) erteilen. Eine Befristung dieser Bedingung kommt nicht in Betracht.

Ergibt sich jedoch in der Folge, insbesondere durch die Ergebnisse der angeordneten Kontrolluntersuchungen, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, und sind demnach diese Kontrolluntersuchungen wegen des als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallrisikos nicht mehr erforderlich, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Lenkberechtigung ohne Bedingung gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV erteilt werden.

Ein ärztliches Gutachten, welches Kontrolluntersuchungen im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV für erforderlich erachtet, hat jedoch die vorgeschlagenen Zeitabstände für diese Untersuchungen nachvollziehbar zu begründen. Eine solche Begründung fehlt in dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten der Amtsärztin. Hinzu kommt, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides unter lit. a) enthaltene, an den Beschwerdeführer gerichtete Vorschreibung, "sich im Abstand von 2 Monaten, beginnend ab Zustellung dieses Bescheides Kontrolluntersuchungen mit unregelmäßigen Harnkontrollen zu unterziehen", dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG nicht gerecht wird. Aus der in dieser Nebenbestimmung gewählten Formulierung "Kontrolluntersuchungen mit unregelmäßigen Harnkontrollen" lässt sich nicht mit der gebotenen Deutlichkeit ableiten, von wem - auf Grund der geforderten Fachkenntnis - solche Untersuchungen zur Klärung welcher Fragen vorzunehmen sind und welche Bedeutung dem Begriff "unregelmäßig" im gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang zukommt. Bedingungen der hier zu beurteilenden Art müssen so klar umschrieben sein, dass ihnen der Besitzer der Lenkberechtigung entsprechen kann, ohne erst im Auslegungsweg den Inhalt der Nebenbestimmungen ergründen zu müssen und im Falle einer Fehlinterpretation Gefahr zu laufen, die Lenkberechtigung wegen Nichteinhaltung der Bedingung zu verlieren.

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. März 2001

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches DiversesAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110264.X00

Im RIS seit

29.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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